Rn 5
§ 850k I 1 normiert das Recht auf ein Pfändungsschutzkonto. Nach der Norm kann eine natürliche Person jederzeit vom Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Die Berechtigung besteht allein für natürliche Personen, nicht für juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften. Eröffnet ist das Recht für sämtliche natürlichen Personen, unabhängig davon, ob sie erwerbstätig oder nicht erwerbstätig, selbständig oder nicht selbständig sind.
Rn 6
Die Regelung verlangt ein bei dem Kreditinstitut geführtes Zahlungskonto. Damit entspricht die Vorschrift der bisherigen Bestimmung des § 850k VII 2. Eine Ersteinrichtung als Pfändungsschutzkonto ist abweichend von der alten Regelung aus § 850k VII 1 nicht mehr ausdrücklich vorgesehen. Die Materialien halten dies für entbehrlich, weil nach § 33 I 3 ZKG sogleich mit der Einrichtung eines Basiskontos die Führung als Pfändungsschutzkonto verlangt werden könne (BTDrs 19/19850, 30). Für andere als Basiskonten fehlt eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung. Dennoch ist dies unschädlich, weil keine Stillhaltefrist besteht. Der Kunde kann deswegen unmittelbar nach Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags, also der Einrichtung eines Zahlungskontos, verlangen, das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Zweckmäßig wird diese Erklärung nicht bereits bei dem Antrag auf Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags abgegeben, weil dann das Kreditinstitut die Annahme grds noch ablehnen kann, sondern bis zur Annahmeerklärung gewartet werden.
Rn 7
Dabei stellen die Materialien auf einen Anspruch des Kunden auf Umwandlung ab. Sie gehen also nicht von einem Gestaltungsrecht aus. Infolgedessen wird der Kontopfändungsschutz nicht schon durch die Erklärung des Kunden, sondern erst durch eine Vollzugshandlung des Kreditinstituts begründet. Eine verspätete Umsetzung durch das Kreditinstitut führt zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden. Nicht übernommen ist die Beschränkung des Umwandlungsverlangens auf den Kunden oder dessen gesetzlichen Vertreters aus der bisherigen Regelung. Damit kann künftig auch ein rechtsgeschäftlicher Vertreter das Umwandlungsbegehren geltend machen. Dies ist bereits früher gefordert worden und vereinfacht die Umwandlung des Kontos, etwa durch einen Vorsorgebevollmächtigten.
Rn 8
Unschädlich ist, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist, Abs 1 S 2. Damit können auch im Soll stehende Konten umgewandelt werden, was einer zutreffenden, aber umstrittenen früheren Ansicht entspricht. Da das Pfändungsschutzkonto ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden darf, § 850k I 3, muss das Kreditinstitut ein besonderes Darlehenskonto einrichten. Dies kann etwa nach dem sog ›Zwei-Konten-Modell‹ erfolgen. Es gilt in diesem Fall das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung für das Kreditinstitut aus § 901.
Rn 9
Auch wenn das Guthaben auf dem Zahlungskonto gepfändet worden ist, kann der Kunde fordern, das Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen, § 850k II 1 Hs 1. Das Konto muss dann zu Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstags als Pfändungsschutzkonto eingerichtet sein, § 850k II 1 Hs 2. Dies entspricht der bisherigen Bestimmung in § 850k VII 3. Ergänzend heißt es in Abs 2 S 2, das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt. Diese klarstellende Formulierung bezieht sich nach der systematischen Stellung auf das Zahlungskonto mit einem gepfändeten Guthaben. Sachlich gilt die Aussage aber auch für die Umwandlung anderer Zahlungskonten.