Rn 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v 7.7.09 eingefügt (BGBl I, 1707) und zum 1.7.10 in Kraft getreten. Für eine Übergangszeit regelte sie die Fortgeltung des vor dem neu geschaffenen Pfändungsschutzkonto bestehenden Kontopfändungsschutzes (dazu die Kommentierung in der 3. Aufl). Dadurch sollte ein Übergang auf das neue Kontopfändungsschutzrecht erleichtert werden. MWz 1.1.12 ist diese Regelung aufgehoben und durch die neue Fassung ersetzt, Art 7 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes. Die im neuen Kontopfändungsschutzrecht geschaffene Vorschrift des § 833a ist mit ihrem wesentlichen Inhalt in § 850l überführt worden.

 

Rn 2

Die Regelung ergänzt § 850k. Während § 850k einen unpfändbaren Betrag des Kontoguthabens gewährleistet, ermöglicht es § 850l, vorübergehend die Unpfändbarkeit des Kontoguthabens anzuordnen, wenn keine ernsthaften Vollstreckungsaussichten bestehen. Geschützt werden damit in erster Linie die Interessen des Schuldners, der befristet keinen Pfändungen ausgesetzt ist. Über den bereits durch § 850k ermöglichten Schutz des angemessenen Lebensunterhalts werden weitere Einzelanordnungen und Auseinandersetzungen über einen Aufstockungsbetrag nach § 850k II entbehrlich. Dadurch werden die Gerichte entlastet und es wird der Verwaltungsaufwand des beteiligten Kreditinstituts reduziert (St/J/Würdinger § 850l Rz 1). Als speziellere Norm ist die Vorschrift ggü § 765a vorrangig, doch bleibt § 765a subsidiär anwendbar (BTDrs 16/7615, 17).

 

Rn 3

Konturiert wird der schuldnerschützende Regelungsgehalt durch die abzuwägenden Interessen des Gläubigers, S 2 und 3. Dadurch wird letztlich ein angemessener Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger erreicht. Erheblich sind aber nicht sämtliche Interessen des Gläubigers, sondern erst seine überwiegenden Belange. Regelmäßig werden deswegen die Interessen des Schuldners und damit der Schuldnerschutz dominieren.

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