1. Freistellung von Pfändungen.
Rn 26
Die Rechtsfolgenanordnung ist der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig zu entnehmen. Es ist zwischen bewirkten und künftigen Pfändungen zu unterscheiden. Eine bewirkte Pfändung entfaltet vorübergehend keine weiteren Wirkungen, doch bleibt das Pfändungspfandrecht rangwirksam bestehen (St/J/Würdinger § 850l Rz 11). Das gesamte Kontoguthaben ist von Pfändungen freizustellen, selbst wenn einzelne Zahlungseingänge zu einem höheren als durch § 850k geschützten Guthaben führen. Eine auf die Freibeträge nach § 850k begrenzte Freistellung ist nicht zulässig. Dagegen sprechen die Zielsetzung der Regelung, die an die hypothetische Höhe der künftigen Zahlungseingänge knüpfenden Voraussetzungen und die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags nach Satz 3. Da das gesamte Kontoguthaben freigestellt wird, ist auch ein Ansparen von Guthabenbeträgen möglich (Homann ZVI 13, 6, 13). Die Freistellung ist vom Gericht zeitlich zu beschränken. Andere Pfändungswirkungen werden insoweit nicht begründet. Insbesondere darf der Schuldner in diesem Fall über die Guthabenforderung verfügen. Sind im Zusammenhang mit der Guthabenpfändung Nebenansprüche gepfändet, wie Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, erfasst die Freistellung derartige Ansprüche. Vorsorglich sollte das Gericht dies aussprechen.
Rn 27
Auf einen neuen Pfändungsantrag in der Freistellungsperiode ist ein Pfändungsbeschluss mit rangwahrender Wirkung zu erlassen (aA Homann ZVI 13, 6, 9; St/J/Würdinger § 850l Rz 11). Andere Pfändungswirkungen treten in der freigestellten Zeit grds nicht ein. Das Kreditinstitut muss aber nach § 840 I Nr 4 die Drittschuldnererklärung abgeben.
Rn 28
Das Vollstreckungsgericht kann das Kontoguthaben bis zu zwölf Monate von Pfändungen freistellen. Das Gericht muss abwägen, für welchen Zeitraum die Freistellung zu erfolgen hat. Die Befristung kann daran orientiert werden, ob und wann der Schuldner höhere Zahlungseingänge zu erwarten hat. Wichtiger noch wird die Beschränkung sein, wenn nicht mehr hinreichend verlässlich abgesehen werden kann, ob die überwiegende Unpfändbarkeit fortbesteht. Besucht der Schuldner einen Integrationskurs, kann die Freistellung bis zu dessen Ende befristet werden (AG Heilbronn ZVI 11, 260, 261). Hat der Schuldner glaubhaft gemacht, dass in den kommenden 12 Monaten unpfändbare Beträge zu erwarten sind, wird die Höchstdauer auszuschöpfen sein (vgl AG Frankfurt/M ZVI 11, 262). Befristet das Vollstreckungsgericht die Anordnung nicht, gilt die gesetzliche Höchstfrist von 12 Monaten. Beträgt die gerichtlich angeordnete Frist mehr als zwölf Monate, ist die Freistellung fehlerhaft und damit anfechtbar, aber nicht nichtig. Sie wirkt auch ggü den nicht am Verfahren beteiligten Gläubigern.
Rn 29
Nach Fristablauf leben die Pfändungen im jeweils begründeten Rang wieder auf.
2. Sonstiges.
Rn 30
Leistet der gutgläubige Drittschuldner an den durch einen Überweisungsbeschluss ausgewiesenen Gläubiger, erlischt die Forderung des Schuldners, selbst wenn das Konto von Pfändungen freigestellt wurde.