Rn 8
Die Bestimmung zur Übertragung des Guthabens enthält mehrere Regelungsschichten. Nach Abs 2 S 1 kann der Schuldner die Übertragung von Guthaben eines Gemeinschaftskontos auf ein Einzelkonto verlangen. S 2 verbindet die Einrichtung des neuen Zahlungskontos mit dem Pfändungsschutz und dem Verfügungsrecht des Schuldners. S 3 stellt klar, dass für die Übertragung von Guthaben eine Mitwirkung anderer Kontoinhaber nicht erforderlich ist. Ergänzend bestimmt S 4 eine Aufteilung des Übertragungsbetrags nach Kopfteilen, doch können sich die Kontoinhaber und der Gläubiger gem S 5 auf eine abweichende Aufteilung des Übertragungsbetrags einigen.
Rn 9
Abs 2 S 1 begründet Ansprüche auf ein Einzelkonto und auf einen Guthabenübertrag. Dies erfordert eine natürliche Person als Schuldner sowie ein gepfändetes Gemeinschaftskonto. Als ausdrücklich normierte Folge kann dann der Schuldner innerhalb des einmonatigen Moratoriums aus Abs 1 S 1 vom Kreditinstitut verlangen, bestehendes oder künftiges Guthaben auf ein bei dem Kreditinstitut allein auf seinen Namen laufendes Zahlungskonto zu übertragen. Zu dem Recht auf einen Guthabenübertrag tritt als notwendiges Element das Recht des Schuldners auf ein eigenes Zahlungskonto. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch des Schuldners auf ein Zahlungskonto bei dem Kreditinstitut. Die Höhe des Übertragungsbetrags ergibt sich aus Abs 2 S 4 und 5.
Rn 10
Die Berechtigung zur Übertragung von Guthaben schränkt die allgemeine Wirkung der Pfändung mit dem Verfügungsverbot für den Schuldner (Inhibitorium) ein. Entgegen des Verfügungsverbots aus § 829 I 2 ist der Schuldner in dem durch § 850l II bestimmten Umfang befugt, über die gepfändete Forderung zu verfügen. Dies ist erforderlich, weil einerseits das Gemeinschaftskonto gepfändet ist und andererseits für dieses Konto kein Kontopfändungsschutz begründet werden kann. Dadurch wird eine geordnete Übertragung von gepfändetem Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto auf ein geschütztes Einzelkonto ermöglicht.
Rn 11
Die Einrichtung dieses Kontos und Übertragung von Guthaben muss der Schuldner verlangen, also durch rechtsgeschäftliche Erklärung geltend machen. Es handelt sich um kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, weswegen eine Stellvertretung zulässig ist. Die Erklärung muss dem Kreditinstitut in der Frist aus Abs 1 S 1 zugehen. Für den Zugang der Willenserklärung gelten die allgemeinen Regeln. § 675n BGB über den Zugang von Zahlungsaufträgen ist weder ausdrücklich noch entsprechend anwendbar. Obwohl der Schuldner mit der Übertragung über das Guthaben verfügt, sind die Regelungen über Zahlungsaufträge hierauf nicht anwendbar, weil dafür eine andere Bearbeitung erforderlich ist. Der Schuldner darf die Monatsfrist seit Zustellung des Pfändungsbeschlusses ausschöpfen. Das Kreditinstitut darf dieses zwangsvollstreckungsrechtlich begründete und damit zwingende Recht des Schuldners nicht durch seine AGB beeinträchtigen. Dies erscheint nicht unangemessen, weil lediglich die automatisierbare Einrichtung eines neuen Zahlungskontos und der Guthabenübertrag erforderlich sind.
Rn 12
Von der Einrichtung eines Einzelkontos und dem Guthabenübertrag ist die Begründung des Kontopfändungsschutzes zu unterscheiden. Wenn Guthaben nach Abs 2 S 1 übertragen wird und der Schuldner innerhalb der Monatsfrist aus Abs 1 S 1 verlangt, das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto zu führen, gilt für das übertragene Guthaben der Kontopfändungsschutz nach § 899 I 1 und 3 entsprechend. Das Verlangen stellt eine rechtsgeschäftliche Erklärung dar, für welche die Ausführungen zur Einrichtung des Einzelkontos und Übertragung von Guthaben entspr gelten. Der Kontopfändungsschutz kann zugleich mit dem Anspruch auf Einrichtung eines Einzelkontos und eines Guthabenübertrags, aber auch unabhängig davon, geltend gemacht werden. Er muss lediglich fristgerecht beansprucht werden. Ausdrücklich bestimmt Abs 2 S 2, dass der Schuldner innerhalb des Zeitraums aus Abs 1 S 1 den Kontopfändungsschutz geltend machen muss. Besteht bereits bei einem anderen Kreditinstitut ein Pfändungsschutzkonto, ist nach § 850l II 2 das Verbot mehrerer Pfändungsschutzkonten aus § 850k III 1 zu beachten. Der Schuldner kann deswegen ein Pfändungsschutzkonto bei dem Kreditinstitut des gepfändeten Gemeinschaftskontos nur dann erlangen, wenn er zuvor den Pfändungsschutz für das Konto bei einem anderen Kreditinstitut beendet. Die Rechte aus § 850l II sind auf die Übertragung des Guthabens auf ein Konto des Kreditinstituts bezogen, bei dem das Gemeinschaftskonto besteht. Die Übertragung von Guthaben auf ein Konto bei einem anderen Kreditinstitut wird davon nicht erfasst.
Rn 13
Wie die verfahrens- und materiell-rechtliche Ausgestaltung der Begründung des Kontopfändungsschutzes erfolgt, ist mit der Änderung von § 850l II 2 durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgeset...