Rn 14

Da bereits der Erlass des Pfändungsbeschlusses eine Gerichtsgebühr nach KV 2110 iHv 22 EUR auslöst, ist für den Schutzantrag des Schuldners keine zusätzliche Gebühr vorgesehen. Es können aber Sachverständigenkosten entstehen. Dem Rechtsanwalt steht eine besondere Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 8 RVG iVm VV 3309 zu, die nicht durch eine bereits früher entstandene Vollstreckungsgebühr abgegolten ist. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Zustellung die Gebühr nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 100 von EUR 11,–. Außerdem sind seine Auslagen gem KV Nr 711, 713 zu erstatten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?