I. Grundlagen.
Rn 33
Abs 2 ergänzt die Sicherung der Altersvorsorge, indem das Vorsorgevermögen und insb der Anspruch auf den Rückkaufswert vor einer Pfändung geschützt wird. Die S 1 und 2 sind durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes v 7.5.21 (BGBl I, 850) zum 1.1.22 geändert worden. Dabei wurden der gesetzliche Aufbau modifiziert und die jährlichen Ansparbeträge nebst dem Gesamtbetrag an die zwischenzeitlichen Entwicklungen angepasst sowie regelmäßige Aktualisierung vorgeschrieben. Ergänzend kann nach § 168 III 2 VVG die ordentliche Kündigung eines Rentenversicherungsvertrags und damit auch die Pfändung dieses Kündigungsrechts ausgeschlossen werden. Der Schutz besteht nur für das aufgrund eines Vertrags nach Abs 1 eingezahlte Deckungskapital, dann aber auch für das vor der Umstellung angesparte Kapital (Stuttg BeckRS 12, 00737).
Rn 34–35
[nicht besetzt]
II. Jahresbeiträge (Abs 2 S 1 Nr 1).
Rn 36
Abs 2 S 2 Nr 1 regelt die progressiv ausgestaltete Höhe der Ansparbeträge, also des jährlich ansparbaren, pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals. Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr EUR 6.000,– und vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr EUR 7.000,– jährlich auf einen Altersvorsorgevertrag nach Abs 1 ansparen, um eine angemessene Alterssicherung aufzubauen. Gegenüber dem früheren Recht sind die seit dem 1.1.22 geltenden Ansparbeträge auf weniger Stufen und eine stärker angeglichene Höhe beschränkt. Durch die gestaffelten Jahresbeträge soll verhindert werden, dass ein junger Schuldner hohe Kapitalbeträge dem Pfändungszugriff seiner Gläubiger entziehen kann, obwohl ihm noch Zeit bleibt, eine ausreichende Altersvorsorge aufzubauen. Diese Summen können allerdings durch die Steigerungsbeträge nach Abs 2 S 3 erhöht werden (Rn 42). Nach den Materialien bezieht sich der Pfändungsschutz ausschließlich auf die aus den pfändungsfreien Mitteln des Schuldners stammenden angesparten Beträge (BTDrs 19/27636, 34). Diese Formulierung ist ungenau. Gemeint ist damit, dass dem Schuldner kein zusätzlicher Pfändungsfreibetrag bei seinen laufenden Einkünften zusteht, um die Ansparbeträge zu leisten. Pfändungsgeschützt sind die jährlich auf den Vertrag geleisten Beträge in der jew geltenden Höhe, unabhängig davon, ob sie aus dem pfändbaren oder dem unpfändbaren Einkommen erbracht worden sind. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als bei einer Zahlung aus dem Unpfändbaren eine Anfechtung ausgeschlossen ist.
Rn 37
Auf diesen Jahresbetrag kann der Vorsorgende auch monatliche oder vierteljährliche Raten einzahlen, die mit Zahlungseingang bis zur Obergrenze gesichert sind. Für die nächsthöhere Stufe des geschützten Kapitalbetrags ist nicht auf das Kalenderjahr oder die Vertragsdauer, sondern das Lebensalter des Vorsorgenden abzustellen. Hierfür ist eine taggenaue Berechnung erforderlich. Jede andere Abrechnung führt zu wenig überzeugenden Ergebnissen. Wird für den Wechsel in die höhere Kapitalstufe etwa auf den Geburtsmonat abgestellt, müsste zusätzlich zwischen Monatsanfang und -ende entschieden werden. Hat der Schuldner den Versicherungsvertrag erst später geschlossen oder die zulässigen Höchstbeträge nicht vollumfänglich geleistet, kann er durch Nachzahlung der versäumten Annuitäten rückwirkend eine angemessene Altersvorsorge aufbauen. Die Zielsetzung, eine pfändungsgeschützte private Altersvorsorge zu ermöglichen, kollidiert zwar mit dem Schutz der Gläubigerinteressen. Die Gläubigerbefriedigung wird aber bei einer Einmalzahlung nicht stärker als bei einer jährlichen Einzahlung beeinträchtigt, da bei einer summierten Betrachtung der gleiche Vermögenswert in die Altersvorsorge fließt. Den Gläubigern im Vorfeld der Krise entzogene Vermögensbeträge können grds über die Anfechtungsregeln zurückgeholt werden (BTDrs 16/886, 10; Musielak/Voit/Flockenhaus § 851c Rz 4; Buchholz Personenversicherungen in der Insolvenz des Versicherungsnehmers, 2016, 112; aA Wollmann S 206; ders ZInsO 13, 902, 910 f; Flitsch ZVI 07, 161, 162 f). Da der Schuldner die Beträge ansammeln darf, ist nicht der Einzahlungsbetrag, sondern die in den ›Rückkaufswert‹, § 169 III VVG (vgl dazu BGH NJW 05, 3559 [BGH 12.10.2005 - IV ZR 162/03]; Beckmann/Matusche-Beckmann/Brömmelmeyer § 42 Rz 158 ff) eingehende Summe maßgebend. Eine Vorauszahlung ist zulässig, aber zunächst nicht pfändungsgeschützt. Leistet der Schuldner einen höheren, als den pfändungsgeschützten Betrag, können die Gläubiger auf die Differenz zugreifen. Erfolgt kein Zugriff, werden die Überzahlungen auf den nächstfolgenden Ansparbetrag angerechnet (Dietzel S. 91). Dadurch kann der Schuldner spätere Minderleistungen kompensieren. Maßgebender Zeitpunkt iSv § 140 InsO ist der Eintritt dieser Wirkungen.
Rn 38
Die starre Bemessung der Jahresbeträge scheint keinen Raum zu lassen, um Unterhaltsberechtigte und Hinterbliebene bei der Berechnung des Vorsorgekapitals zu berücksichtigen. Dies ents...