Rn 20

Ausnahmsweise kann kein Drittschuldner festzustellen sein, so etwa bei Patent-, Marken- und Urheberrechten (St/J/Würdinger § 857 Rz 99). In diesem Fall lässt Abs 2 für eine wirksame Pfändung, abw von § 829 II, eine Zustellung an den Schuldner genügen. Die Zustellung kann aber nicht nach § 829 II 3 durch Aufgabe zur Post erfolgen (MüKoZPO/Smid § 857 Rz 6). Zudem ist dann für eine Pfändung das Gebot an den Schuldner wesentlich, sich jeder Verfügung über das gepfändete Recht zu enthalten (Zö/Herget § 857 Rz 4).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge