Rn 29

Kosten sind gem § 788 als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner zu tragen. Kosten der Zwangsvollstreckung sind alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH NJW 06, 1141). Notwendig sind sie, wenn der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Die Beantragung eines Grundbuchauszugs kann eine zur Vorbereitung der Immobiliarvollstreckung notwendige Maßnahme sein (Saarbr JurBüro 19, 361). In Erweiterung dieses Prinzips haftet auch das Grundstück für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung, darunter fallen auch die RA Gebühren für den Antrag. § 18 Nr 13 RVG, VV 3309 0,3 Gebühr. Gerichtskosten: 1 volle Gebühr § 62 I 32 KostO. Ein nach Eintragung der Sicherungshypothek anschließendes Löschungsverfahren ist kostenrechtlich getrennt zu betrachten. Löschungskosten sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung (Stuttg JurBüro 20, 132). Gegenstandswert für die Zwangsvollstreckung aus einem Titel auf Löschung einer Sicherungshypothek ist ein Bruchteil von ¼ bis 1/5 des Nennbetrages der Hypothek (Stuttg OLGR Stuttg 01, 375).

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