Rn 25
Bei Eintragung und Ablehnung des Antrags ist die Beschwerde nach § 71 GBO (München NJW 19, 2134) bzw § 76 Schiffsregisterordnung gegeben. Die Beschwerde nach § 71 GBO ist der statthafte Rechtsbehelf gegen die iR einer Zwangsvollstreckung entfalteten Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts, wenn der (Mit-)Eigentümer das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen beanstandet (München NJW 19, 2134). Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird und ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat. Die Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher Interessen genügt dafür nicht (BGHZ 80, 126). Die Eintragung kann mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen nicht angefochten werden (OLGR München 09, 793). Sowohl eine Erinnerung als auch eine Beschwerde sind unstatthaft (Köln JurBüro 96, 159). Über die Beschwerde entscheidet das OLG, der Rechtspfleger kann abhelfen. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht oder beim OLG einzulegen. Es entscheidet das OLG.
1. Eintragung der Hypothek.
Rn 26
Gegen Eintragung der Hypothek richtet sich die Beschwerde entweder auf Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch oder auf Löschung der Hypothek. Auf Löschung allerdings nur, wenn sichergestellt ist, dass ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek für die Vergangenheit mangels entsprechender Eintragung im Grundbuch und für die Zukunft aufgrund Eintragung eines Amtswiderspruchs rechtlich ausgeschlossen ist (BGH NJW 75, 1282). Nur Eintragungen, die nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnehmen, können durch die Beschwerde mit dem Ziel ihrer Löschung angefochten werden. Für die konkret vorliegende Sicherungshypothek muss daher jeweils festgestellt werden, ob im Grundbuch bereits ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Hypothek eingetragen ist. Nur dann ist der gutgläubige Erwerb der Sicherungshypothek für die Vergangenheit und Zukunft ausgeschlossen (Naumbg NotBZ 00, 193). Es ist nur die eingeschränkte Beschwerde gem § 71 II 1 iVm § 53 GBO zulässig. Für eine Beschwerde mit dem Antrag auf Löschung ist Voraussetzung, dass eine inhaltlich unzulässige Eintragung vorgenommen wurde. Diese liegt nur dann vor, wenn ein nicht eintragungsfähiges Recht, ein Recht ohne den gebotenen Inhalt oder mit einem nicht erlaubten Inhalt eingetragen worden ist. Wegen der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs führt ein Fehler bei der Eintragung nur dann zur Nichtigkeit der Hypothek und damit zur Möglichkeit der Löschung, wenn dem Grundbuchamt ein schwerer, offenkundiger Fehler unterlaufen ist. Das ist zB auch dann der Fall, wenn das Grundbuchamt zu Unrecht einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek angenommen hat (Naumbg DNotBZ 00, 193). Eine Beschwerde mit dem Ziel der Löschung kann auch dann erhoben werden, wenn die Eintragung vor Fälligkeit der Forderung erfolgt ist und die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs für die Vergangenheit und die Zukunft ausgeschlossen werden kann (Frankf JurBüro 98, 381). Auch dann, wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist (Hamm FamRZ 15, 1997). Ansonsten kann eine Beschwerde nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs erhoben werden (Frankf Beschl v 29.1.07 – 20 W 366/06). Dann ist Voraussetzung, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (§ 53 I 1 GBO). Das kann sein die fehlende Voreintragung (§ 39 GBO), falsche Bezeichnung der Vollstreckungstitel, die Klausel sowie die Zustellung. Materiell-rechtliche Einwendungen spielen im Vollstreckungsverfahren keine Rolle mehr, insoweit ist nur der Prozessweg gegeben. Des Weiteren kommt die Eintragung eines Amtswiderspruchs nur dann in Betracht, wenn das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt unrichtig angewandt hat (BGHZ 30, 255). Bei nachträglich bekannt gewordenen Umständen, die die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Eintragungsunterlagen belegen, kann im Beschwerdeverfahren die Eintragung eines Amtswiderspruchs nur erreicht werden, wenn das Grundbuchamt die Fehlerhaftigkeit der Unterlagen kannte oder fahrlässig nicht kannte (München Rpfleger 17, 449–450; Frankf aaO). Das gilt z.B. dann, wenn zwar die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet wurde, das GBA dies aber nicht kannte und auch nicht kennen konnte (München Rpfleger 17, 449 [OLG München 08.02.2017 - 34 Wx 29/17]) Abweichend dazu hat das OLG Celle entschieden, dass bei Zwangseintragungen im Vollstreckungsweg das Gebot effektiven Rechtsschutzes dazu führen müsse, dass auf ein von dem Schuldner eingelegte Rechtsmittel vom Grundbuchamt ein Widerspruch eingetragen werden muss, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung objektiv nicht vorlagen, auch wenn dies für das Grundbuchamt nicht erkennbar war (Celle Rpfleger 90, 112 [OLG Frankfurt am Main 11.12.1989 - 20 W 374/89]). Die hM verneint diese Auffassung unter Hinweis auf die zitierte BGH-Entscheidung. (München aao; Nürnberg...