Rn 1

§ 882c bestimmt Voraussetzungen, Verfahren und Inhalt der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei zivilrechtlicher Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung nach § 882b I Nr 1. Die Eintragungsgründe sind zu 2013 neu bestimmt worden, da die Vermögensauskunft nach § 802c zu Beginn der Zwangsvollstreckung als reine Sachaufklärung über das Schuldnervermögen erfolgt und somit keine Aussage (mehr) über die Kreditunwürdigkeit des Schuldners trifft (BTDrs 16/10069, 37); hierzu dient das Schuldnerverzeichnis. Die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist keine auf Antrag und im Interesse des Gläubigers durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme iR eines kontradiktorischen Verfahrens, sondern ein Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckung, das im Interesse der Allgemeinheit an Auskünften über die Kreditunwürdigkeit einer Person vAw durchgeführt wird (BGH 20.10.21 – I ZB 18/21 Rz 14). Durch Art 1 Nr 16 des EuKoPfVODG vom 21.11.16 (BGBl I 16, 2591) wurde Abs 1 S 2 geschaffen, Abs 2 S 2 modifiziert und Abs 2 S 3 neu geschaffen, Abs 3 S 2 modifiziert und Abs 3 S 3 neu geschaffen. Dabei sind die Änderungen in Abs 1, Abs 2 und Abs 3 am 26.11.16 und Abs 3 S 3 am 1.11.17 iKg (Art 21 III 1 und V EuKoPfVODG).

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