Rn 14

§ 885 I stellt zur Bestimmung des Schuldners auf diejenige Person ab, die die unbewegliche Sache (das Schiff oder Schiffsbauwerk) herauszugeben, zu räumen oder zu überlassen hat, und begreift den Schuldner damit nicht im materiell-rechtlichen, sondern im prozessualen Sinne. Vollstreckungsschuldner ist damit nur derjenige, den entweder der Titel oder die Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet (Zö/Seibel Rz 6). Der GV kann grds nur gegen ihn die Räumungsvollstreckung betreiben (Hambg NJW 92, 3308). Der Schuldner muss darüber hinaus unmittelbarer Besitzer der Sache in dem Sinne sein, dass er Gewahrsam hat (§ 854 BGB, arg e § 886) (BGHZ 225, 252 Rz 32, 33; AG Heidelberg DGVZ 21, 200 Rz 12). Entscheidend ist die von einem entsprechenden Willen getragene tatsächliche Sachherrschaft, die für den GV äußerlich erkennbar sein muss; allein dies entspricht dem formalisierten Verfahren der Zwangsvollstreckung (BGHZ 225, 252 Rz 33). Weil der GV im Vollstreckungsverfahren nur die erkennbare Sachherrschaft prüfen kann, müssen Dritte, denen nicht erkennbare entgegenstehende Besitzrechte zustehen, diese im Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 766, 793 oder auf dem Klageweg nach § 771 geltend machen (BVerfG NJW-RR 91, 1101 [BVerfG 16.01.1991 - 1 BvR 59/91]; Köln NJW 54, 1895). Eine Vollstreckung gegen den früheren Besitzer einer unbeweglichen Sache entfällt, wenn ein Dritter nach Eintritt der Rechtshängigkeit den Alleinbesitz an ihr erworben hat. Gegen den neuen Besitzer tritt in Anknüpfung an § 325 eine Vollstreckbarkeitserstreckung ein (Schlesw ZHR 83, 15). Eine Titelumschreibung kommt unter den Voraussetzungen des § 727 in Betracht.

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