Rn 20

Angehörige des Mieters, etwa Geschwister, Eltern oder Schwiegereltern, die in der Wohnung leben, haben regelmäßig Mit- (§ 866 BGB) bzw Teilbesitz (§ 865 BGB). Der Räumungstitel muss deshalb auch gegen sie lauten. Doch bei gesamtschuldnerischer Verurteilung mehrerer Personen genügt es, dass eine der im Titel genannten Personen alleiniger tatsächlicher Besitzer der Räumlichkeiten im og Sinne ist (BGHZ 225, 252 Rz 39). Benutzt ein Angehöriger die Wohnung allerdings lediglich unter Anerkennung des alleinigen Besitzes des Mieters mit, ist ein Titel gegen ihn für die Räumungsvollstreckung entbehrlich (LG Baden-Baden FamRZ 93, 227). Probleme bereitet der Fall, wenn der Besitzer seine Rechtsposition ohne oder gegen den Willen des Vermieters begründet (vgl AG Wuppertal DGVZ 10, 158f).

 

Rn 20a

Der Erbenbesitz (§ 857 BGB) begründet keinen Besitz, der für § 885 ausreicht, weil er fiktiv ist und nicht tatsächlich (BGHZ 225, 252 Rz 35). Die Ansicht, wonach der Erbenbesitz gem § 857 BGB auch in der Zwangsvollstreckung genüge, solange kein Gewahrsam Dritter be- oder entstehe, aber nicht (mehr) bestehe, wenn es außer den Erben andere Gewahrsamsinhaber gebe, ist abzulehnen (AG Heidelberg DGVZ 21, 200 Rz 15).

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