Rn 22

Ein Räumungstitel gegen Mitarbeiter des Schuldners (etwa Hausangestellte, AN oder Auszubildende) ist nicht erforderlich (LG Berlin DGVZ 67, 152; ebenso für Gäste AG Hannover DGVZ 73, 158), weil sie nicht Besitzer, sondern lediglich Besitzdiener iSd § 855 BGB des Schuldners und damit dessen Weisungen untergeordnet sind. IRd Räumungsvollstreckung ersetzt der GV die Weisung des allein besitzenden Schuldners (Zö/Seibel Rz 11).

 

Rn 22a

Schwierig gestaltet sich die hinreichend genaue Bezeichnung des Schuldners im Fall der Hausbesetzung durch mehrere Personen. Grds ist ein Titel gegen sämtliche Hausbesetzer erforderlich. Steht hingegen zwar der Personenkreis der Hausbesetzer fest, kann der Gläubiger jedoch ihre Namen nicht mit zumutbarem Aufwand ermitteln, darf die namentliche Bezeichnung ausnahmsweise unterbleiben, sofern die Personengruppe eindeutig vom GV identifiziert werden kann. Bei unidentifizierbaren und wechselnden Hausbesetzern dagegen ist die Vollstreckung aus einem Titel unzulässig (Oldbg NJW-RR 95, 1164). Der Eigentümer bleibt dann auf die Einschaltung von Ordnungs- und Polizeibehörden beschränkt.

Zum Fall der Doppelvermietung s Frankf 21.2.22 – 2 W 42/21 = NJW-RR 22, 1169.

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