Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
Rn 23
Die Räumung erfolgt in der Weise, dass der GV den Schuldner notfalls unter Anwendung von Gewalt gem § 758 aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. Neben dem Schuldner hat der GV auch diejenigen Personen aus dem Besitz zu setzen, gegen die eine Räumungsvollstreckung ohne eigenen Titel möglich ist (Minderjährige oder sonstige Personen ohne eigenes Besitzrecht, AG Hannover DGVZ 73, 158). Der Anwesenheit des Schuldners bedarf es für die Räumung nicht. Ist er zugegen, setzt der GV ihn durch persönliche Aufforderung zum Verlassen des Grundstücks aus dem Besitz. Anschließend entfernt der GV diejenigen Sachen, die der Schuldner nicht an den Gläubiger herauszugeben oder wegen einer gleichzeitig ausstehenden Forderung zu pfänden hat (Schuschke/Walker/Walker/Koranyi Rz 9). Dazu ist der Gläubiger selbst nicht befugt (AG Leverkusen DGVZ 96, 44). Beendet ist die Räumungsvollstreckung, wenn der Gläubiger durch Übergabe der Schlüssel in den Besitz der Räume eingewiesen worden ist (AG Erfurt DGVZ 20, 16, Rz 4). Mit den geschilderten Handlungen endet die Räumung und der ihr zugrunde liegende Titel ist verbraucht. Die Räumungsvollstreckung erstreckt sich auch auf das Zubehör (§§ 97, 98 BGB; so auch § 128 III GVGA), selbst wenn dieses keine gesonderte Erwähnung im Schuldtitel findet (BGH DGVZ 03, 89). Das Grundstück wird dem Gläubiger deshalb iRd Zwangsräumung zusammen mit dem Zubehör übergeben. Abbau und Entfernung von Anlagen oder Gebäuden, die sich auf dem zu räumenden Grundstück befinden, sowie die Beseitigung einer mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Erdaufschüttung obliegen dem GV ebenso wenig (Frankf MDR 03, 655; Ddorf NJW-RR 00, 533 [OLG Düsseldorf 05.07.1999 - 3 W 195/99]) wie die Abfallbeseitigung (BGH DGVZ 05, 70). Ein entspr Beseitigungsanspruch, etwa aus § 1004 I BGB, ist nicht nach § 885, sondern nach § 887 zu vollstrecken (BGH MDR 04, 1021 [BGH 19.03.2004 - IXa ZB 328/03]). Ein Anspruch des Gläubigers gegen den GV auf ›besenreine‹ Übergabe der geräumten Sache besteht nicht (LG Berlin DGVZ 80, 154; vgl ausf zur Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 546 I BGB, welche über die Besitzrückübertragung an den Vermieter hinausgehen Schuschke DGVZ 10, 137 ff).
Rn 24
Die Besitzeinweisung des Gläubigers vollzieht sich durch Verschaffung der tatsächlichen Gewalt über die unbewegliche Sache, in Anwesenheit des Gläubigers regelmäßig durch Übergabe der Schlüssel (AG Erfurt DGVZ 20, 16, Rz 4) oder den Einbau eines neuen Schlosses. Aber auch in Abwesenheit des Gläubigers kann die Besitzeinweisung erfolgen. Dazu muss die Maßnahme des GV den Gläubiger bspw durch Übermittlung der Schlüssel oder Bestellung eines Hüters in die Lage versetzen, die tatsächliche Gewalt über das Grundstück bzw die Räume auszuüben. Bei Brachliegen des Grundstücks vollzieht sich die Herausgabe dadurch, dass der GV vor Ort und in Gegenwart des Gläubigers zu Protokoll feststellt, dass der Schuldner aus dem Besitz gesetzt und der Gläubiger in den Besitz eingewiesen wird (BGH MDR 09, 289; LG Trier DGVZ 72, 93; Zö/Seibel Rz 15). Ein schriftliches Verfahren reicht nicht aus. Nimmt der Gläubiger das Grundstück ohne die Hinzuziehung des GV eigenmächtig in Besitz, handelt er in verbotener Eigenmacht (§§ 858 I, 823 II BGB) und verletzt das Eigentum des Schuldners (§ 823 I BGB) (BGH NJW 17, 3656 [BGH 23.06.2017 - V ZR 175/16], Rz 5).