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Für die Bestimmtheit genügt es, wenn der Titel auf ›Herausgabe, Räumung oder Überlassung‹ (wie in § 885 formuliert) lautet, eine genauere Eingrenzung ist nicht erforderlich, weil alle drei Vorgänge vollstreckungsrechtlich nach denselben Regeln ablaufen (LG Bremen 22.12.20 – 4 T 504/20 Rz 2). Für die Anwendbarkeit des § 885 kommt es darauf an, ob nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels die Entfernung des Schuldners vom Grundstück oder aber andere Leistungsverpflichtungen im Vordergrund stehen. Im ersten Fall vollzieht sich die Vollstreckung nach § 885, während bei Dominanz anderer Schuldnerverpflichtungen, wie dem Abriss eines Gebäudes oder aber der Reinigung des Erdreichs von belastenden Ablagerungen, je nach Ausgestaltung der geforderten Leistung §§ 887, 888 eingreifen (Ddorf DVGZ 99, 155; MDR 59, 215). So darf der GV bei der Vollstreckung eines Räumungs- und Herausgabetitels eines Grundstücks Bauwerke und Anpflanzungen nach § 885 nicht entfernen, wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels hierzu selbst verpflichtet ist (dafür gilt § 887, BGH NJW-RR 05, 212 [BGH 19.03.2004 - IXa ZB 328/03]). Wenn keiner der drei Begriffe ›Herausgabe, Räumung oder Überlassung‹ verwendet wird, sondern etwa ›Auszug‹ oder ›Rückgabe‹, dann ist durch Auslegung zu ermitteln, worauf die Verpflichtung gerichtet ist (LG Bremen 22.12.20 – 4 T 504/20 Rz 3: ob die Pflicht darauf gerichtet ist, den Schuldner – ggf einschließlich des ihm gehörenden Mobiliars – aus der [Miet-]Sache zu entfernen). Ebenso kann eine vergleichsweise getroffene Verpflichtung ›auszuziehen‹ genügen (AG Gießen DGVZ 91, 126; Zö/Seibel Rz 2; aA AG Mainz DGVZ 00, 62). Unzureichend ist dagegen, wenn ein Vergleich nur über die Beendigung eines Mietverhältnisses geschlossen wird (LG Berlin DGVZ 91, 92). Etwas anderes gilt, sofern gleichzeitig vergleichsweise eine Räumungsfrist vereinbart wurde (LG Coburg DGVZ 91, 38).

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