Rn 16

Für die Vollstreckung erhält der GV die Geb nach Nr 241 KV GVKostG iHv 100 EUR. Ansonsten fallen die gleichen Geb an wie bei der Zwangsvollstreckung nach § 885. Der RA erhält iRd Räumungsvollstreckung die allg 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr 3309 sowie ggf die Terminsgebühr nach Nr 3310 VV RVG (Zö/Seibel Rz 12).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?