Rn 8

Der Schuldner kann gegen die Zwangsmittelverhängung sofortige Beschwerde gem §§ 567 I Nr 1, 793 einlegen. Diese Möglichkeit steht ihm aber ebenso wenig wie die Vollstreckungserinnerung nach § 766 gegen die Terminsbestimmung zu, weil diese keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung bildet. IÜ gelten die für § 888 maßgeblichen Regelungen.

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