Rn 11

Der RA erhält eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr 3309 VV RVG und eine 0,3-Terminsgebühr nach Nr 3310 VV RVG. Im Falle des Abs 2 iVm § 888 ist zu beachten, dass das Verfahren eine besondere Angelegenheit nach § 18 I Nr 13 RVG darstellt.

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