Rn 17

Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung zurück, auch wenn sie nicht innerhalb der Frist erklärt wurde, die für die Prozesshandlung gilt (BGH NJW-RR 22, 1430 [BGH 21.04.2022 - I ZB 36/21] Rz 18; NJW 87, 130 [BGH 19.07.1984 - X ZB 20/83]; 95, 1901, 1902 [BGH 10.01.1995 - X ZB 11/92]; Beschl v 30.10.13 – V ZB 9/13; Celle OLGR 06, 64; BFH NVwZ 05, 1462 [BFH 01.12.2004 - II R 17/04]). Damit werden alle Prozesshandlungen des vollmachtslosen Vertreters voll wirksam und binden die Partei (St/J/Jacoby § 89 Rz 13; Musielak/Voit/Weth § 89 Rz 15), die Zustellung der Klage an einen vollmachtlosen Anwalt wird geheilt (BGHZ 101, 281) und die Verjährung durch die zunächst vollmachtlos erhobene Klage unterbrochen (BGH MDR 61, 313, 314 [BGH 07.07.1960 - VIII ZR 215/59]), weil die materiell-rechtlichen Folgen an eine wirksame Prozessführung anknüpfen. Das Gleiche gilt für prozessuale Ausschlussfristen (vgl auch LAG B-W NZA-RR 09, 373, 374 [LAG Baden-Württemberg 21.11.2008 - 7 TaBV 3/08] zu § 19 II 2 BetrVG). Soweit eine Genehmigung noch möglich ist, kann diese auch noch in der nächsten Instanz erklärt werden, weil § 89 keine zeitliche Begrenzung enthält (BGH VersR 80, 89). Schon nach dem Wortlaut der Norm betrifft die Rückwirkung der Genehmigung lediglich die prozessualen Folgen des Vollmachtmangels und erstreckt sich nicht auf materielle Rechtsgeschäfte (Frankf NJW-RR 15, 1384 [OLG Frankfurt am Main 07.07.2015 - 5 U 187/14] Rz 86). Ob die im Rechtsstreit erfolgte Genehmigung der Prozessführung auch insoweit Wirkungen entfaltet, beurteilt sich nach §§ 177 ff BGB (MüKoZPO/Toussaint § 89 Rz 17).

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