Gesetzestext
(1) 1Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. 3§ 900 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. 2Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.
(3) 1Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. 2Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.
A. Normzweck und Systematik.
Rn 1
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto- Fortentwicklungsgesetz –PKoFoG) v 22.11.20 (BGBl I, 2466) ist eine umfassende Novellierung geschaffen worden. Die neuen Regelungen über das Pfändungsschutzkonto sind zum 1.12.21 in Kraft getreten. Durch das Gesetz ist im Buch 8 der ZPO erneut ein Abschn 4 eingefügt worden, in dem jetzt die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos normiert sind. Die bisher va in § 850k aF, wenn auch nicht ausschließlich, konzentrierten Regelungen sind damit wesentlich erweitert und umfassender ausgestaltet worden. Dennoch bleibt das Grundgerüst des Kontopfändungsschutzes mit dem dreistufigen Pfändungsfreibetrag, den Nachweisobliegenheiten und Bescheinigungsregelungen sowie einer finalen gerichtlichen Anordnung bestehen. In diesem neuen Abschnitt werden die bisherigen Regelungen der §§ 835 IV, 850k, 850l klargestellt und neu geordnet. Zugleich werden durch die Evaluation aufgedeckte Regelungsdefizite und -lücken geschlossen sowie zusätzliche Bestimmungen geschaffen, wodurch der Pfändungsschutz präzisiert und erweitert wird.
Rn 2
§ 899 normiert die allgemeinen Wirkungen des Pfändungsschutzkontos und bildet damit die Grundnorm über den Kontopfändungsschutz. Abs 1 bestimmt den Pfändungsschutz für den monatlichen Grundfreibetrag. Dies entspricht weitgehend § 850k I 1, 2 und 4 aF. Abs 2 beinhaltet eine wesentlich erweiterte Berechtigung zum Guthabenübertrag, deren Struktur aber § 850k I 3 aF entspricht. Abs 3 betrifft die Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut wegen der Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrags. Hierbei handelt es sich um eine sachliche Novellierung (HK-PrivatinsolvenzR/Richter § 899 Rz 2).
Rn 3
Wie bislang, ist der Kontopfändungsschutz in drei Stufen geregelt. Die erste Stufe bildet der Grundfreibetrag nach § 899 I 1. Als Basis des Kontopfändungsschutzes besteht der Grundfreibetrag automatisch für jedes Pfändungsschutzkonto. Die zweite Stufe stellen die Erhöhungsbeträge aus § 902 dar. Sie müssen vom Kreditinstitut beachtet werden, wenn der Schuldner den entspr Nachweis führt. Die dritte Stufe bildet die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags durch das Vollstreckungsgericht nach § 906. Sie wird auf Antrag durch gerichtliche Entscheidung bestimmt. Damit übernimmt das novellierte Recht das Konzept der bisherigen Regelung.
Rn 4
Trotz zahlreicher eigenständiger Regelungen ist das Pfändungsschutzkonto immer noch an dem Grundkonzept des Lohnpfändungsrechts ausgerichtet. Dies erscheint auch sachgerecht, um einen adäquaten Kontopfändungsschutz zu erreichen. Soweit die Regelungen des Kontopfändungsschutzes unvollständig sind, kann deswegen das Recht des Lohnpfändungsschutzes entspr angewendet werden.
B. Grundfreibetrag, Abs 1.
Rn 5
Durch den Kontopfändungsschutz bleibt die Verfügungsbefugnis des Schuldners im Umfang des pfändungsfrei gestellten Guthabens auf dem Konto bestehen. Guthaben ist die aus dem Kontokorrentsaldo resultierende Forderung des Kontoinhabers gegen das Kreditinstitut. Der Tagessaldo bei Pfändung ist nach § 833a zu bestimmen. Wird Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, bleibt der Schuldner jew bis zum Ende des Kalendermonats über das Guthaben in Höhe des Grundfreibetrags verfügungsberechtigt. Insoweit werden die Wirkungen des Inhibitoriums aus § 829 I 2 eingeschränkt. Im Umfang und der zeitlichen Dauer des Pfändungsschutzes wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Hinsichtli...