Rn 1

§ 900 sieht eine befristete Leistungssperre als Moratorium bei der Pfändung und Überweisung von künftigem Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto vor. Die Regelung übernimmt die wesentlichen Inhalte aus den bisherigen Bestimmungen der §§ 835 IV, 850k I 2 und führt die bislang separierten Aussagen zusammen, wodurch die Verständlichkeit erhöht wird. Aufgrund der Leistungssperre sollen dem Schuldner die Gutschriften in dem Zahlungszeitraum zur Verfügung stehen, für den sie bestimmt sind. Abs 1 betrifft dabei das Verhältnis zwischen Drittschuldner und Gläubiger. Abs 2 regelt die rechtliche Situation zwischen dem Drittschuldner und dem Schuldner.

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