Rn 2
§ 901 bestimmt die allgemeinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Aufrechnungs- und Verrechnungsverbots. Bei einem negativen Saldo des Zahlungskontos darf das Kreditinstitut ab dem Umwandlungsverlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo entspr dem Umfang des Kontopfändungsschutzes verrechnen. Insoweit wird auch das Pfandrecht der Banken und Sparkassen aufgrund ihrer AGB beschränkt (Sudergat Kontopfändung und P-Konto, Rz 1530).
Rn 3
Aufgabe der Vorschrift ist, den Schuldnerschutz zu verbessern und den Kontopfändungsschutz bereits ab dem Umwandlungsverlangen zu effektivieren. In der Zeit zwischen dem Umwandlungsverlangen und der Umsetzung dieses Verlangens durch das Kreditinstitut sollen Auf- und Verrechnungen seitens des Kreditinstituts verhindert werden. Dadurch wird vermieden, dass Gutschriften, die in dieser Zwischenzeit eingehen, den negativen Saldo verringern und nicht als Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto zur Verfügung stehen. Geschützt wird der Kunde damit gegenüber dem Kreditinstitut.
Rn 4
§ 901 stellt für das Verbot mehrere Voraussetzungen auf. Kunde muss eine natürliche Person sein, was bereits deswegen selbstverständlich ist, weil lediglich natürliche Personen ein Pfändungsschutzkonto führen können. Sie muss bei dem Kreditinstitut ein Zahlungskonto führen. Unerheblich ist dafür, ob das Konto gerade eingerichtet ist, bereits seit Längerem besteht oder von einem Gemeinschaftskonto in ein Einzelkonto umgewandelt worden ist. Die natürliche Person muss ein Umwandlungsverlangen gestellt haben. Unerheblich dafür ist, ob das Verlangen erfolgreich sein wird.
Rn 5
Bei dem Zahlungskonto muss ein negativer Saldo vorliegen. Unerheblich ist der Betrag des Negativsaldos. Das Debet muss nicht die Höhe des pfändungsfreien Betrags erreichen. Bereits ein geringfügiger Sollbetrag begründet das Auf- und Verrechnungsverbot. Nach dem Gesetzestext besteht allerdings kein Verbot, wenn das Konto im Guthabenbereich geführt wird. Die Teleologie des Schuldnerschutzes kann aber vielleicht auch hier das Verbot rechtfertigen, um dem Kunden das pfändungsgeschützte Guthaben vollständig zu erhalten. Allerdings lässt sich dagegen einwenden, dass in diesem Fall die zur Aufrechnung oder Verrechnung gestellten Summen eher geringfügig sein werden. Soweit das Konto nicht bereits gepfändet und der Kunde deswegen noch verfügungsberechtigt ist, kann er auch durch eine Verfügung das Zahlungskonto in einen negativen Bereich überführen und das Verbot erreichen. Hiergegen werden kaum Einwände geltend gemacht werden können.
Rn 6
Weiterhin muss der Kunde ein Umwandlungsverlangen geäußert haben. Er muss also die Umwandlung eines bei dem Kreditinstitut geführten Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k I 1 oder § 850l II 2 verlangt haben. Das Verlangen wird mit Zugang bei dem Kreditinstitut wirksam. Ein Umwandlungsverlangen bei einem gepfändeten Konto nach § 899 I 2 wird ebenfalls erfasst, wie aus Abs 2 S 1 abzuleiten ist.
Rn 7
Als Rechtsfolge verbietet § 901 I dem Kreditinstitut, ab dem Verlangen mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufzurechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo zu verrechnen. Das Verbot ist an eine Summenbegrenzung gekoppelt. Es besteht nur, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde. Der Betrag des Aufrechnungsverbots errechnet sich damit aus dem Grundfreibetrag nach § 899 I sowie den Erhöhungsbeträgen aus § 902. Auch diese Erhöhungsbeträge muss das Kreditinstitut beachten. Praktisch ausgeschlossen sein wird die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags durch das Vollstreckungsgericht gem § 906. Eine vollstreckungsgerichtliche Entscheidung dürfte in der Zeit nicht zu erlangen sein. Höhere Beträge dürfen vom Kreditinstitut aufgerechnet oder verrechnet werden.