Gesetzestext
1Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst:
1. |
die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner |
2. |
Geldleistungen im Sinne des § 54 Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch; |
3. |
Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ›Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens‹; |
4. |
Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 übersteigen; |
5. |
das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt werden, gepfändet wird; |
6. |
Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird. |
2Für die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.
A. Normzweck und Systematik.
Rn 1
Über den automatisch pfändungsgeschützten Grundfreibetrag des § 899 I 1 hinaus werden weitere Gutschriften nicht von der Pfändung des Guthabens erfasst. Das Gesetz bezeichnet diese Beträge als Erhöhungsbeträge. Sie entsprechen der zweiten Stufe des Kontopfändungsschutzes im bisherigen Recht. Für diese prinzipiell nach ihrem Rechtsgrund bestimmten Beträge gilt ein vom Schuldner gegenüber dem Kreditinstitut durchzuführendes Verfahren. Der Schutz dieser Leistungen soll deswegen regelmäßig ohne Einschaltung des Vollstreckungsgerichts oder der Vollstreckungsbehörde bewirkt werden.
Rn 2
Während der Grundfreibetrag den Basispfändungsschutz sichert, ermöglichen die Erhöhungsbeträge, den Schutz zu erweitern. Dabei handelt es sich va um Geldleistungen, die der Existenzsicherung dienen. Dennoch ist eine existenzsichernde Funktion nicht notwendig. Nach den Materialien gehört auch das Pflegegeld des Freistaats Bayern zu den aufgrund landesrechtlicher Normen gem § 902 S 1 Nr 6 nicht von der Pfändung erfassten Erhöhungsbeträgen. Nach § 1 S 2 BayLPflGG dient das Landespflegegeld nicht der Deckung des notwendigen pflegerischen Bedarfs, von Teilhabebedarfen oder der Existenzsicherung. Deswegen können auch nicht existenzsichernde Zahlungen, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften pfändungsgeschützt sind, als Erhöhungsbeträge zu berücksichtigen sein.
B. Erhöhungsbeträge, S 1.
Rn 3
Der Grundfreibetrag wird unabhängig davon gewährt, aus welcher Quelle die Gutschrift fließt und welcher Rechtsgrund ihr zugrunde liegt. Über diesen allein betragsmäßig fixierten Pfändungsschutz stellt § 902 S 1 nach ihrem Rechtsgrund bestimmte Erhöhungsbeträge von der Pfändung frei. Dabei werden in § 902 S 1 Nr 1–5 die Rechtsgrundlagen konkret bezeichnet. In der Auffangvorschrift des § 902 S 1 Nr 6 werden zusätzlich nach landesrechtlichen oder anderen als den in den Nr 1–5 genannten bundesrechtlichen Vorschriften unpfändbare Geldleistungen erfasst. Dadurch wird sichergestellt, dass diese Leistungen entspr ihrer Zweckbestimmung den Schuldner erreichen. Es handelt sich um eine gesetzlich eintretende Wirkung, die keine gerichtliche Entscheidung benötigt. In zweifelsfreien Fällen hat das Kreditinstitut deswegen den Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen. Die gerichtliche Entscheidung ist vorgesehen, um Streitfragen zu vermeiden.
Rn 4
Nr 1 lit a überträgt den erhöhten Freibetrag bei gesetzlichen Unterhaltspflichten auf den Kontopfändungsschutz. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 850k II Nr 1 lit a. Danach wird das Guthaben auch in Höhe der pfändungsfreien Beträge aus § 850c II iVm IV nicht von der Pfändung erfasst, wenn der Schuldner einer Person oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt. Erforderlich ist also eine Unterhaltsleistung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (dazu § 850c Rn 12). Zu § 850d I 2 hat der BGH unter Aufgabe seiner früheren Rspr (BGH ZVI 10, 348) entschieden, Unterhaltspflichten des Unterhaltsberechtigten seien nur in d...