Rn 9
Nach § 907 II 2 hat der Schuldner die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen. Die Gläubiger sollen damit eine Abänderung der vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung in den Fällen herbeiführen können, in denen die Voraussetzungen einer Festsetzung nach Abs 1 ganz oder teilweise entfallen sind. Damit soll die bestehende Schwäche der Aufhebungsregeln kompensiert werden, die durch die fehlenden Informationen der Gläubiger veranlasst war.
Rn 10
Die Reichweite der Hinweispflicht bedarf einer Konkretisierung. Der Schuldner hat ›die Gläubiger‹ auf die Veränderung hinzuweisen. Der Plural verdeutlicht, dass die Hinweispflicht nicht alleine gegenüber dem vorrangigen Pfändungsgläubiger besteht. Allerdings genügt auch nicht, dass es irgendein Gläubiger ist. Sachgerecht dürfte auf sämtliche die Pfändung betreibenden Gläubiger abzustellen sein.
Rn 11
Es muss eine Veränderung der Vermögensverhältnisse erfolgt sein. Die Veränderung muss bereits eingetreten sein. Eine nur mögliche oder auch wahrscheinliche zukünftige Veränderung der Verhältnisse genügt nicht. Begrifflich wird das gesamte Vermögen des Schuldners bezeichnet. Der Schuldner müsste deswegen auf sämtliche erworbenen pfändbaren Gegenstände hinweisen. Darüber zu informieren ist aber Aufgabe der Vermögensauskunft aus § 802c. Zudem besteht nach der Teleologie der Norm nur ein schützenswertes Interesse hinsichtlich des pfändbaren Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto. Der Schuldner hat deswegen nicht schon auf jegliche veränderte Vermögensverhältnisse, sondern nur auf veränderte Gutschriften hinzuweisen. Auch bei verringerten Gutschriften liegen veränderte Vermögensverhältnisse vor, doch hat der Schuldner darauf nicht hinzuweisen, weil insofern kein schützenswertes Interesse der Gläubiger besteht.
Rn 12
Erfolgen muss ein Hinweis auf die wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse. Der Maßstab der Veränderung ist hoch, denn verlangt wird eine wesentliche Veränderung. Da auf die individuellen Verhältnisse des Schuldners abzustellen ist, kann die Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze nicht betragsmäßig bestimmt werden. Maßgebend ist vielmehr, ob und inwieweit die Pfändungsfreigrenzen überschritten werden. Selbst eine deutliche Erhöhung der Einkünfte ist nicht wesentlich, wenn das daraus resultierende Guthaben weiterhin unpfändbar ist. Eine wesentliche Veränderung setzt zudem oberhalb der Grenze aus § 907 I S 1 Nr 1 und 2 an, die auf die ganz überwiegend unpfändbaren Beträge abstellen.
Rn 13
Die Hinweispflicht hat der Schuldner unverzüglich zu erfüllen, also ohne schuldhaftes Zögern. Regelmäßig wird eine Frist von einigen Tagen bis zu zwei Wochen in Betracht kommen. Die Hinweispflicht wird kompensiert, wenn der Schuldner fristgerecht selbst beantragt, die Anordnung der Unpfändbarkeit aufzuheben.