Rn 6

§ 908 II stellt zwei Informationspflichten über das pfändungsfreie Guthaben auf. Beide Pflichten setzen eine Pfändung des Guthabens voraus. Sie bestehen daher nicht, wenn ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet, aber keine Pfändung des Guthabens ausgebracht ist. In der Kombination ermöglichen beide Pflichten dem Schuldner einen verlässlichen Überblick über den Pfändungsschutz des vorhandenen Guthabens auf dem Konto, denn der Schuldner wird über den pfändungsfreien Guthabenbestand und das am Monatsende verstrickte Guthaben informiert. Dabei handelt es sich um aktiv vom Kreditinstitut zu erfüllende Informationspflichten und nicht bloß um Ansprüche auf Mitteilung, welche der Schuldner aktualisieren muss. Ergänzend sind die Unterrichtungspflichten aus § 675d zu berücksichtigen. Allerdings beinhaltet § 908 die speziellere und deswegen vorrangige Regelung.

 

Rn 7

Das Kreditinstitut muss den Schuldner nach Nr 1 über das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben informieren. Die gesetzliche Formulierung stellt auf das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare pfändungsfreie Guthaben ab und ist deswegen monatsweise zu erfüllen. Hier wird von einem gleichmäßigen Termin auszugehen sein. Der Termin muss so früh liegen, dass der Schuldner sich darauf einstellen und etwaige Verfügungen noch vornehmen kann. Dafür wird eine Mindestfrist von drei Werktagen zum Monatsende zu verlangen sein. Diese Informationspflicht ist guthabenbezogen, nicht pfändungsschutzbezogen. Das Kreditinstitut muss nicht über den Umfang des Pfändungsschutzes informieren, denn dieser ist zumeist statisch und dem Schuldner bekannt, abgesehen von den Fällen eines monatlich wechselnden bestimmten Pfändungsschutzes. Wichtiger, und deswegen von der Informationspflicht erfasst, ist die Kenntnis des Guthabens, über das der Schuldner noch verfügen kann. Unterschreitet das vorhandene Guthaben die Pfändungsfreigrenzen, ist der Betrag des vorhandenen Guthabens anzugeben. Überschreitet das vorhandene Guthaben die Pfändungsfreigrenzen, ist über den unpfändbaren Betrag zu informieren.

 

Rn 8

Gegenstand ist das verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben. Zugrunde zu legen sind damit der Grundfreibetrag nach § 899 I, die nachgewiesenen Erhöhungsbeträge aus § 902 S 1 sowie der vom Vollstreckungsgericht festgesetzte abweichende pfändungsfreie Betrag, § 906 I, II. Außerdem sind die iRd dreimonatigen Übertragbarkeit des pfändungsfreien Guthabens zu errechnenden Beträge aus den §§ 899 II, 902 S 2, 906 IV zu beachten. Das Kreditinstitut hat umfassend den pfändungsfreien Betrag zu berechnen und dabei die ›First-in-first-out-Regel‹ aus § 899 II 2 zu berücksichtigen.

 

Rn 9

Außerdem besteht nach Nr 2 eine Informationspflicht über den Guthabenbetrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist. Der Regierungsentwurf hatte demgegenüber noch weitergehend die Information über einen aus vorangegangenen Monaten stammenden zusätzlichen pfändungsfreien Betrag iSd § 899 II und den jeweiligen Zeitpunkt des Ablaufs des Schutzes verlangt. Bei Pfändung des Guthabens ist auch diese Information monatlich zu erfüllen. Auch hierfür ist eine Mindestfrist von 3 Werktagen zum Monatsende vom Kreditinstitut einzuhalten. Diese zunächst vorgesehene Verpflichtung für das Kreditinstitut ist erleichtert worden, da dem Schuldner weniger Informationen bereitgestellt werden müssen (BTDrs 19/23171, 30). Nicht mehr anzugeben ist, wann der Schutz für einzelne Guthabenbeträge entfällt. Dies hätte wohl auch zu einer komplizierten und möglicherweise schwer verständlichen Information geführt.

 

Rn 10

Das Kreditinstitut hat den am Monatsende verstrickten Guthabenbetrag zu nennen. Auszugehen ist wieder von dem gesamten Umfang des pfändungsfreien Guthabens aus Grundfreibetrag, Erhöhungsbeträgen sowie gerichtlicher Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags einschließlich des dreimonatigen Übertrags. Die Abrechnung muss die ›First-in-first-out-Regel‹ aus § 899 II 2 beachten. Das Kreditinstitut hat diesen möglichen Pfändungsfreibetrag von dem vorhandenen Guthabenbetrag zu subtrahieren. Zu informieren ist über einen etwaigen überschießenden Guthabenbetrag. Ergibt sich kein überschießender Betrag, lautet die Information 0,– EUR. Auch diese Information muss gegeben werden, kann also nicht entfallen.

 

Rn 11

Die Informationspflicht ist in einer für den Schuldner geeigneten und zumutbaren Weise zu erfüllen. Der Gesetzestext stellt auf die Geeignetheit und Zumutbarkeit für den Schuldner ab. Nicht maßgebend ist die Zumutbarkeit für das Kreditinstitut. Die Belastungen für das Kreditinstitut sind bereits beim Gegenstand der Informationspflicht berücksichtigt.

 

Rn 12

Die Geeignetheit der Information wird zunächst durch ihre Frequenz bestimmt. Nach den Materialien muss die Mitteilung durch das Kreditinstitut zumindest einmal monatlich erfolgen, ansonsten jeweils auf Nach- bzw Abfrage durch den Schuldner (BTDrs 19/19850, 45). Damit ist eine Mindestfreq...

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