Rn 17
§ 908 III begründet eine Mitteilungspflicht des Kreditinstituts gegenüber dem Kontoinhaber, wenn es beabsichtigt, eine neue Bescheinigung nach § 903 II 3 zu verlangen. Diese Mitteilungspflicht muss mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt erfüllt werden, ab dem das Kreditinstitut die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will. Die Regelung erfasst die Fälle, in denen der Schuldner den Nachweis über Erhöhungsbeträge durch eine Bescheinigung nach § 903 I 2 geführt hat. Sie gilt für unbefristete Bescheinigungen, die vom Kreditinstitut für eine Mindestfristdauer von zwei Jahren zu beachten sind. Verständlich ist die Mitteilungspflicht, weil das Kreditinstitut die Bescheinigung auch für einen längeren Zeitraum beachten darf. Wegen dieser Offenheit des Endpunkts hat das Kreditinstitut den Kontoinhaber rechtzeitig von seiner Absicht zu informieren, die vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen zu wollen.
Rn 18
Unanwendbar ist die Mitteilungspflicht auf befristete Bescheinigungen nach § 903 II 1. Hier kennt der Kontoinhaber das Ende der Wirkungsdauer der Bescheinigung und bedarf deswegen keiner zusätzlichen Information. Ebenfalls nicht anwendbar ist die Mitteilungspflicht auf das Verlangen des Kreditinstituts nach einer neuen Bescheinigung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen. In diesem Fall muss der Schuldner auf Verlangen des Kreditinstituts unverzüglich einen aktualisierten Nachweis erbringen (BTDrs 19/19850, 45).
Rn 19
Ausgelöst wird die Mitteilungspflicht durch die Absicht des Kreditinstituts, eine neue Bescheinigung zu verlangen. Der Schuldner soll die Gelegenheit erhalten, sich auf diese internen Entscheidungen des Kreditinstituts einstellen und rechtzeitig eine neue Bescheinigung vorlegen zu können. Deswegen muss das Kreditinstitut die Absicht mit einer mindestens zweimonatigen Frist mitteilen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist, ob die Mitteilung rechtzeitig dem Kontoinhaber zugegangen ist. Es gelten § 222 I iVm § 188 II BGB.
Rn 20
Von der Mitteilung der beabsichtigten Aufforderung, eine neue Bescheinigung vorzulegen, ist das erfolgte Verlangen zu unterscheiden. Die Mitteilung ersetzt nicht dieses Verlangen. Legt der Schuldner innerhalb der Frist keine neue Bescheinigung vor, wird die bisherige unbefristete Bescheinigung nicht automatisch wirkungslos. Erst das Verlangen nach einer neuen Bescheinigung entfaltet rechtsgestaltende Wirkung. Dieses System ist folgerichtig. Der Kontoinhaber erhält durch die Mitteilung eine Pufferfrist, um eine neue Bescheinigung einholen und vorlegen zu können. Zugleich kann die Mitteilung einer Absicht nicht die Erklärung selbst ersetzen.