Gesetzestext
(1) 1Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. 2Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. 3Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
(2) 1Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. 2Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.
A. Normzweck und Systematik.
Rn 1
§ 909 balanciert das Verhältnis zwischen berechtigter Datenspeicherung und Datenschutz aus. Die Vorschrift basiert auf § 850k VIII 3–5, doch präzisiert und begrenzt sie die Speichermöglichkeiten. Die Norm bestimmt, inwieweit das Kreditinstitut die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitteilen darf und Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und übermitteln dürfen. Außerdem wird eine Löschungspflicht für die Auskunfteien nach der Information über die Beendigung des Kontopfändungsschutzes normiert. Ziel ist, die Verwendungsmöglichkeiten der Information strikt an ein berechtigendes Interesse zu koppeln und dem Schuldner schnellstmöglich eine Rückkehr in den Wirtschaftskreislauf zu ermöglichen.
Rn 2
Abs 1 konkretisiert das Mitteilungsrecht des Kreditinstituts an Auskunfteien sowie deren Verarbeitungsbefugnis und Übermittlungsmöglichkeit an andere Kreditinstitute. Abs 2 statuiert eine Mitteilungspflicht des Kreditinstituts bei Beendigung des Kontopfändungsschutzes und eine Löschungspflicht der Auskunfteien.
B. Datenweitergabe und -verarbeitung bei Führung eines Pfändungsschutzkontos, Abs 1.
Rn 3
Die Weitergabe von Daten über das Pfändungsschutzkonto an und deren Verarbeitung durch Auskunfteien ist streng limitiert. Das Kreditinstitut darf die Führung eines Pfändungsschutzkontos durch den Kontoinhaber nur zu dem Zweck mitteilen, damit die Richtigkeit der Versicherung nach § 850k III überprüft werden kann, § 909 I 2. Die Weitergabe dieser Information zu anderen Zwecken ist unzulässig. Lediglich zu diesem Zweck dürfen Auskunfteien die Angabe verarbeiten. Sie dürfen diese Information nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln, Abs 1 S 2. Sonstige Kunden der Auskunfteien dürfen diese Information nicht erhalten. Diese Verarbeitungsbeschränkung ist zwingendes Recht. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig, Abs 1 S 3. Eine Einwilligung des Kontoinhabers ist wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam.
C. Information und Löschungspflicht bei Beendigung des Kontopfändungsschutzes, Abs 2.
Rn 4
Mit der Beendigung des Kontopfändungsschutzes entfällt das berechtigte Interesse an einer Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten über die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, sei es, weil der Kontopfändungsschutz aufgehoben worden ist, sei es, weil der Zahlungsdiensterahmenvertrag beendet worden ist, hat das Kreditinstitut die nach Abs 1 S 1 informierten Auskunfteien unverzüglich darüber zu unterrichten, Abs 2 S 1. Unverzüglich bedeutet auch hier ohne schuldhaftes Zögern. Nach Erhalt dieser Unterrichtung haben die Auskunfteien die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen, Abs 2 S 2.
Rn 5
Verstöße gegen diese Verpflichtungen begründen eine Schadensersatzpflicht sowohl des Kreditinstituts als auch der Auskunftei aus § 280 I BGB iVm dem gesetzlichen Schuldverhältnis. Allerdings wird ein kausal verursachter Schaden nur schwer nachzuweisen sein.