Rn 64

Der Bekl kann den Rechtsstreit nicht einseitig für erledigt erklären, weil der Streitgegenstand durch den Kl bestimmt wird (BGH NJW 94, 2363 [BGH 26.05.1994 - I ZB 4/94]). Ein rechtliches Interesse des Beklagten an einer solchen einseitigen Erledigungserklärung besteht auch nicht, da er im Falle der tatsächlichen Erledigung mit seinem Abweisungsantrag die Abweisung der Klage erreichen kann. In seiner Erledigungserklärung kann aber eine vorweggenommene Zustimmung zur Erledigungserklärung des Kl liegen, da die Reihenfolge der Erledigungserklärungen unerheblich ist (vgl Rn 20).

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