Rn 59
Das auf die Feststellungsklage ergehende Urt ist mit allgemeinen Rechtsmitteln (Berufung und Revision) anfechtbar. Eine Beschwer des Bekl liegt vor, soweit das Gericht mit Rechtskraftwirkung die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses feststellt. Der Kl ist beschwert, wenn seine Klage abgewiesen wird. Dass es dem Kl im Prinzip um eine Abänderung der Kostenentscheidung geht, lässt seine Beschwer trotz § 99 I nicht entfallen (BGHZ 57, 224 = NJW 72, 112). Der Wert der Beschwer errechnet sich nach der Summe der Kosten der Vorinstanz, die dem Rechtsmittelführer wegen seines Unterliegens im Erledigungsstreit in der abschließenden Entscheidung auferlegt wurden (BGH NJW-RR 93, 766 [BGH 09.03.1993 - VI ZR 249/92], NJW 15, 3173 [BGH 18.06.2015 - V ZR 224/14]). Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung analog § 91a II ist unzulässig (Köln NJW-RR 16, 1342 [OLG Köln 17.05.2016 - 1 W 9/16]; München Beschl v 6.6.17 – 7 W 1932/16 – juris). Etwas anderes gilt nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung, wenn das Gericht fehlerhaft nach § 91a entschieden hat (Köln OLGR 98, 151). Dasselbe gilt, wenn das Gericht in reziproker Anwendung des § 93 entschieden hat (Stuttg NJW-RR 97, 1222; Rn 57).
Rn 60
Das Urt wird nach allgemeinen Grundsätzen formell und materiell rechtskräftig. Beim klageabweisenden Urt richtet die Rechtskraftwirkung sich danach, warum die einseitige Erledigungserklärung des Kl keinen Erfolg hatte, ob also die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet war oder keine Erledigung eingetreten ist. Dies muss sich aus den Entscheidungsgründen des Urt ergeben. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht einer neuen Klage nur dann entgegen, wenn das Urt wegen ursprünglicher Unbegründetheit der Klage ergangen ist. Durch das stattgebende Urt wird mit Rechtskraft festgestellt, dass die Klage bis zum erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis nunmehr gegenstandslos geworden ist (St/J/Muthorst Rz 54; Röckle AnwBl 93, 317, 319; aA Zö/Althammer Rz 46). Die Rechtskraftwirkung umfasst also sowohl den ursprünglichen Bestand der Klageforderung als auch deren wirksame Erledigung, da der Streitgegenstand der Feststellungsklage den der ursprünglichen Klage mit einschließt (Habscheid JZ 63, 624, 625). Eine neue Klage mit demselben Streitgegenstand wäre unzulässig.