I. Fristwahrende Handlungen.
Rn 9
Um die Frist zu wahren, muss mit der Vollstreckung bereits begonnen worden sein. Dem Sinn und Zweck der Vollziehungsfrist, die Vollziehung einer einstweiligen Rechtsschutzanordnung nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen zu verhindern, genügt es, wenn der Gläubiger innerhalb der Vollziehungsfrist die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme gegen den Schuldner beantragt und damit von der einstweiligen Anordnung Gebrauch macht (BGHZ 112, 356, 359 = NJW 91, 220). So ist die mit der Zustellung oder Verkündung des Arrestbefehls beginnende Vollziehungsfrist für eine Vollstreckungsmaßnahme gewahrt, wenn der Arrestgläubiger die Pfändung von beweglichen, im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen oder die Pfändung einer ausreichend umschriebenen Forderung (BGH WM 87, 1311) innerhalb der Monatsfrist bei der zuständigen Stelle beantragt, also vom Arrest Gebrauch gemacht und danach ohne vom Arrestgläubiger zu verantwortende Verzögerung auf diese Anträge der Gerichtsvollzieher gepfändet oder das Arrestgericht den dann zugestellten Pfändungsbeschluss erlassen hat (BGHZ 112, 356, 359 = NJW 91, 220). Als weitere fristwahrende Handlung kommt der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 932 II) in Betracht, wobei der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht, zu dem das für die Eintragung zuständige Grundbuchamt gehört, ausreicht (BGHZ 146, 361, 363 = NJW 01, 1134). Hinsichtlich der Rangwahrung kommt es auf den Eingang des Antrags beim Grundbuchamt an. Bei einer Unterlassungsverfügung kann die Vollziehungshandlung im Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln liegen (BGHZ 112, 356, 359 = NJW 91, 220).
II. Ablauf der Vollziehungsfrist.
Rn 10
Nach Ablauf der Vollziehungsfrist ist unter den genannten Voraussetzungen die Wiederholung einer fehlgeschlagenen Pfändung zulässig (Celle NJW 68, 1682 f; Musielak/Voit/Huber Rz 6), nicht aber die Beantragung einer völlig neuen Vollstreckungsmaßnahme (BGHZ 112, 356, 360 = NJW 91, 220). Beispiele hierfür sind ein Antrag auf Forderungspfändung nach erfolgloser Sachpfändung oder Pfändung einer anderen Forderung (Schuschke/Walker/Schuschke Rz 20).
Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Vollziehung unstatthaft (Abs 2). Die Vollstreckungsorgane dürfen nicht mehr tätig werden (Kobl NJW-RR 00, 732). Nach Ablauf der Vollziehungsfrist beantragte Vollstreckungsmaßnahmen sind unwirksam (BGHZ 112, 356, 361 = NJW 91, 220; BGH WM 23, 2270 Rz 34). Ist die Vollziehungsfrist versäumt, wird hierdurch die Wirksamkeit des Arrestbefehls als gerichtliche Entscheidung nicht berührt (BGH WM 23, 2270 Rz 34). Der Arrestbefehl wird nur auf Widerspruch (BGH WM 23, 2270 Rz 34), Antrag des Schuldners nach § 927 (BGH WM 23, 2270 Rz 34; Tho/Pu/Seiler Rz 5) oder im Berufungsrechtszug (BGH WM 23, 2270 Rz 34; Hamm NJW 2010, 3380, 3381) aufgehoben. Eine neue einstweilige Rechtsschutzmaßnahme kann beantragt werden, falls die Voraussetzungen hierfür noch vorliegen (KG NJW-RR 92, 318; Hambg MDR 12, 1249 [OLG Hamburg 04.05.2012 - 8 U 5/12]; Celle MDR 13, 116 [verneint allerdings die gebotene Dringlichkeit wegen Selbstwiderlegung]; Tho/Pu/Seiler Rz 5). Zuständig hierfür ist das Gericht des ersten Rechtszuges (KG NJW-RR 92, 318 [KG Berlin 21.05.1991 - 9 U 1164/90]; Brandbg MDR 99, 1219; Tho/Pu/Seiler Rz 5).
III. Arrestpfändung nach § 111b StPO aF.
Rn 11
Die bis zum 1.7.2017 zulässige Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten in einen von der Staatsanwaltschaft gem § 111b StPO aF beschlagnahmten Vermögensgegenstand des Täters setzte zu ihrer Wirksamkeit nicht voraus, dass innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 II die Arrestvollziehung gem § 111g II 1 StPO aF zugelassen oder ein darauf gerichteter Antrag gestellt wurde (BGHZ 144, 185, 187 = NJW 00, 2027).