Die Beteiligten schließen in der Hauptsache einen Vergleich und vereinbaren iÜ, dass eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Parteien nicht stattfinden und das Gericht nur über die Gerichtskosten entscheiden soll.
Jetzt darf das Gericht nach § 98 nur noch über die Gerichtskosten entscheiden. Solche Vereinbarungen können insb für eine bedürftige Partei sinnvoll sein, da sie dann hinsichtlich der Gerichtskosten nicht Übernahmeschuldner (§ 29 Nr 2 FamGKG) wird, sondern Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr 1 GKG) und sie damit von der Staatskasse freizustellen ist um vom Gegner nicht auf Erstattung in Anspruch genommen werden kann (§ 31 III FamGKG).
Keine anderweitige Bestimmung iSd S 1 liegt vor, wenn in einem Teil-Vergleich vereinbart wird, dass die Kostenregelung der Schlussentscheidung vorbehalten sein soll. Daraus ist nicht zu entnehmen, dass die Parteien von der Kostenregelung in § 98 abweichen wollen (Stuttg AGS 09, 50 [OLG Stuttgart 20.05.2008 - 101 W 3/08]).
(3) Die Beteiligten schließen einen Vergleich über die Hauptsache und über die Kosten des Rechtsstreits, nicht aber auch über die Kosten des Vergleichs. Sie treffen auch keine Bestimmung, wie über die Kosten des Vergleichs zu entscheiden ist. In diesem Fall gilt S 1 (Naumbg NJW 13, 3255 [OLG Naumburg 16.04.2013 - 10 W 8/13]). Die Kosten des Vergleichs sind gegeneinander aufzuheben. Solche Fälle sind jedoch in der Praxis selten. Eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits umfasst nach allgemeiner Ansicht im Regelfall auch die Kosten des Vergleichs (Brandbg AGS 09, 139 [OLG Brandenburg 19.01.2009 - 9 WF 9/09] = MDR 09, 406).
(4) Die Beteiligten schließen einen Vergleich über die Hauptsache, aber weder über die Kosten des Rechtsstreits noch über die des Vergleichs. Für die Kosten des Vergleichs gilt S 1 und für die Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits gilt S 2. Das bedeutet, sowohl die Kosten des Vergleichs als auch die des Rechtsstreits sind gegeneinander aufzuheben.
(5) Die Parteien schließen einen Vergleich über die Hauptsache und treffen eine Vereinbarung über die Kosten des Vergleichs, nicht jedoch über die Kosten des Rechtsstreits. Jetzt muss das Gericht noch über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden. Hier dürfte es idR dem Willen der Parteien widersprechen, dass das Gericht nach S 2 entscheidet. Das hätten die Parteien idR auch selbst vereinbaren können. Eine solche Regelung spricht vielmehr dafür, dass das Gericht gem § 91a nach dem bisherigen Sach- und Streitstand entscheiden soll.
(6) Die Beteiligten schließen einen Vergleich über die Hauptsache und vereinbaren darin, dass die Klage zurückgenommen werde, ohne...