Gesetzestext
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.
A. Überblick.
Rn 1
Die Vorschrift des Abs 1 regelt die Kostenfolge bei Beendigung des Verfahrens durch Abschluss eines Vergleichs. Erforderlich ist ein förmlicher Vergleich nach § 794 Nr 1, da nur dieser das Verfahren beendet. Wird zwischen den Parteien lediglich ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, so beendet dieser das Verfahren noch nicht. Vielmehr bedarf es noch einer übereinstimmenden Erledigungserklärung. In einem solchen Fall gilt § 91a nicht § 98.
§ 98 unterscheidet zwischen den Kosten des Vergleichs (S 1) und den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtstreits (S 2).
Auseinanderzuhalten sind folgende Fallkonstellationen:
(1) Die Parteien schließen einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie sich auch über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs einigen. Die Vorschrift des § 98 ist in diesem Fall nicht anwendbar, weil die Beteiligten eine Einigung getroffen haben und damit dem Gericht die Befugnis zur Entscheidung über die Kosten (§ 308 II) durch Vereinbarung entzogen ist.
(2) Die Beteiligten schließen einen Vergleich über die Hauptsache; jedoch nicht über die Kosten. Sie treffen jedoch eine Bestimmung, wie über die Kosten entschieden werden soll. Auch in diesem Fall ist § 98 nicht anwendbar, weil die Beteiligten eine anderweitige Vereinbarung iSd S 1 getroffen haben. Dazu reicht es aus, dass die Parteien erklären, die Kostenentscheidung dem Gericht zu überlassen (BGH NJW 07, 835 = JurBüro 07, 331; Brandbg AGS 09, 139 = FamRZ 09, 1171; FamRZ 08, 1202, 529; Stuttg MDR 08, 1246). Die Entscheidung hat daher nach § 91a zu ergehen, was allerdings nicht bedeutet, dass nach § 91a die Kosten nicht doch gegeneinander aufgehoben werden können, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei der Entscheidung kann iRd billigen Ermessens berücksichtigt werden, welche Kostentragungsregelung die Parteien selbst angestrebt haben, etwa durch eine im Vergleich vereinbarte Anregung an das Gericht (BGH NJW 07, 835 = AGS 07, 430 = JurBüro 07, 331).
Beispiel:
Die Beteiligten schließen in der Hauptsache einen Vergleich und vereinbaren iÜ, dass das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten entscheiden soll.
Die Regelungen des § 98 sind jetzt nicht anwendbar. Die Beteiligten wollen nämlich gerade nicht die zwingende gesetzliche Regelung des § 98. Die Entscheidung hat daher nach § 91a zu ergehen.
Beispiel:
Die Beteiligten schließen in der Hauptsache einen Vergleich und vereinbaren iÜ, dass eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Parteien nicht stattfinden und das Gericht nur über die Gerichtskosten entscheiden soll.
Jetzt darf das Gericht nach § 98 nur noch über die Gerichtskosten entscheiden. Solche Vereinbarungen können insb für eine bedürftige Partei sinnvoll sein, da sie dann hinsichtlich der Gerichtskosten nicht Übernahmeschuldner (§ 29 Nr 2 FamGKG) wird, sondern Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr 1 GKG) und sie damit von der Staatskasse freizustellen ist um vom Gegner nicht auf Erstattung in Anspruch genommen werden kann (§ 31 III FamGKG).
Keine anderweitige Bestimmung iSd S 1 liegt vor, wenn in einem Teil-Vergleich vereinbart wird, dass die Kostenregelung der Schlussentscheidung vorbehalten sein soll. Daraus ist nicht zu entnehmen, dass die Parteien von der Kostenregelung in § 98 abweichen wollen (Stuttg AGS 09, 50 [OLG Stuttgart 20.05.2008 - 101 W 3/08]).
(3) Die Beteiligten schließen einen Vergleich über die Hauptsache und über die Kosten des Rechtsstreits, nicht aber auch über die Kosten des Vergleichs. Sie treffen auch keine Bestimmung, wie über die Kosten des Vergleichs zu entscheiden ist. In diesem Fall gilt S 1 (Naumbg NJW 13, 3255 [OLG Naumburg 16.04.2013 - 10 W 8/13]). Die Kosten des Vergleichs sind gegeneinander aufzuheben. Solche Fälle sind jedoch in der Praxis selten. Eine Regelung in einem gerichtlichen Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits umfasst nach allgemeiner Ansicht im Regelfall auch die Kosten des Vergleichs (Brandbg AGS 09, 139 [OLG Brandenburg 19.01.2009 - 9 WF 9/09] = MDR 09, 406).
(4) Die Beteiligten schließen einen Vergleich über die Hauptsache, aber weder über die Kosten des Rechtsstreits noch über die des Vergleichs. Für die Kosten des Vergleichs gilt S 1 und für die Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits gilt S 2. Das bedeutet, sowohl die Kosten des Vergleichs als auch die des Rechtsstreits sind gegeneinander aufzuheben.
(5) Die Parteien schließen einen Vergleich über die Hauptsache und treffen eine Vereinbarung über die Kosten des Vergleichs, nicht jedoch über die Kosten des Rechtsstreits. Jetzt muss das Gericht noch über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden. Hier dürfte es idR dem Willen der Parteien widersprechen, dass das Gericht nach S 2 entscheidet. Das hätten die Parteien idR auch selbst ver...