Rn 22

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 gegeben, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 I Nr 2) oder wenn das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat (§ 574 I Nr 1 iVm § 522 I 4).

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