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Eine Rechtsdurchsetzung vor nationalen Gerichten setzt gerade auch bei Fällen mit Auslandsberührung zunächst voraus, dass ein für die konkrete Rechtssache zuständiges Gericht gefunden werden kann. Daher kommt den Regeln über die internationale Zuständigkeit der Gerichte weitreichende Bedeutung zu. Im Grundsatz ist allgemein anerkannt, dass die Regeln über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff) zugleich eine mittelbare Regelung der internationalen Zuständigkeit enthalten. Die Regelung über die örtliche Zuständigkeit ist also doppelfunktional. Das bedeutet, dass die deutsche internationale Zuständigkeit immer dann gegeben ist, wenn ein allgemeiner oder ein besonderer Gerichtsstand vorliegt.

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