Rn 17

Gegen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde, richtet sich die sog Vollstreckungserinnerung nach § 766, s.a. § 777. Mit ihr werden die Unzulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahme eines Vollstreckungsorgans gerügt oder dessen Weigerung, für den Gläubiger zu vollstrecken. Auch Zeit, Maß und Gegenstand der Vollstreckung können Gegenstand einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 sein. Gegen Entscheidungen eines Vollstreckungsorgans ist die sofortige Beschwerde nach § 793 statthaft, gegen die des Grundbuchamts die Beschwerde nach § 71 GBO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?