I. Normzweck und Inkrafttreten.
Rn 31
Am 21.12.22 wurde die Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 16.12.22 (BGBl I, 2368) veröffentlicht. Mit der Novellierung werden mehrere Zielsetzungen verfolgt. Die prinzipielle Aufgabe der Formularverordnung in den Massenverfahren zur Vereinfachung der Antragstellung und Bearbeitung bleibt bestehen. Aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen haben allerdings die bisherigen Formulare für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die aktuelle Rechtslage nicht mehr korrekt abgebildet. Deswegen sind die Formulare angepasst worden. Dabei ist insb die Änderung des § 850c einbezogen worden. Außerdem wird die Neuregelung der Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistungen nach § 13e RDG bei der Forderungsaufstellung berücksichtigt. Weitere Änderungen resultieren aus der Rspr und den praktischen Erfahrungen (BRDrs 561/22, 49). Außerdem sollten die Formulare weitestgehend
einheitlich und benutzerfreundlicher gestaltet und für eine digitale Einreichung iRd elektronischen Rechtsverkehrs optimiert werden.
Rn 32
Das Inkrafttreten ist mehrstufig geregelt. Die neue ZVFV ist gem Art 4 I 1 am Tag nach der Verkündung, also am 22.12.22 in Kraft getreten. Nach Art 4 I 2 ist zugleich die ZVFV aF außer Kraft getreten. Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses bzw eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829, 835 dürfen nach Art 1 § 6 II ZVFV bis zum 30.11.23 die bisherigen Formulare der ZVFV aF weiterverwendet werden. Die Neuregelung ist damit erst ab dem 1.12.23 verpflichtend. Maßgebend dafür ist die Antragstellung. Dafür ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Antrag beim Gericht eingeht.
II. Regelungsgegenstand.
Rn 33
Die Gesamtverordnung umfasst mehrere Materien. Art 1 der Gesamtverordnung betrifft die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, ZVFV. Art 2 beinhaltet die Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und Art 3 die Änderung der Verbraucherinsolvenzformularverordnung. Art 4 regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Gegenstand der ZVFV sind die Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 I, die Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a und Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses bzw eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829, 835. Allein Letztere sind hier zu berücksichtigen. In § 1 ZVFV wird, so die Formulierung, die Einführung von Formularen bestimmt. Dabei wird aufgeführt, welche Formulare der Anl für welche Aufgaben dienen. In § 2 ZVFV wird die verbindliche Nutzung der Formulare für die bestimmten Zwecke vorgeschrieben. § 3 ZVFV regelt, inwieweit von den Formularen abgewichen werden kann. §§ 4 und 5 ZVFV behandeln den elektronischen Geschäftsverkehr. In § 6 ZVFV ist die spezielle Übergangsregelung für die Benutzung der alten und der neuen Formulare enthalten.
III. Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Rn 34
Die verbindliche Nutzung der Formulare ist in § 2 ZVFV vorgeschrieben. Rechtsgrundlage für die verbindliche Einführung der Formulare ist § 829 IV. Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses bzw eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829, 835 sind die Formulare der Anl 4 und 5 zu verwenden, § 2 I Nr 3 ZVFV. Wird die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche darstellen, ist das Formular nach Anl 7 zu verwenden. Wenn die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrieben wird, ist das Formular der Anl 8 zu benutzen, § 2 IV ZVFV.
Rn 35
Ausnahmen vom Nutzungszwang normiert zunächst § 3 ZVFV. Soll lediglich ein Überweisungsbeschluss beantragt werden, kann dies formlos erfolgen, weil die erforderlichen Daten dem Gericht bereits vorliegen (BRDrs 561/22, 59; Waldschmidt JurBüro 23, 4, 5). Für reine Zustellungsaufträge gilt die Formularpflicht nicht. Pfändungs- sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie die hierauf bezogenen Beschlussentwürfe bei der Herausgabevollstreckung nach § 846 und der Vollstreckung in sonstige Vermögensrechte nach § 857 sind ohne Formularzwang zulässig (Goebel FoVo 23, 1, 3). Auch für die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen gilt der Formularzwang nicht, es sei denn, die entsprechende Geltung der Regelungen ist angeordnet, zB in § 89 S 1 GNotKG.
Rn 36
Die ZVFV unterscheidet nunmehr zwischen den Formularen für Anträge auf Erlass von reinen Pfändungsbeschlüssen sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen einerseits und den Formularen für Forderungsaufstellungen. Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses bzw eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829, 835 sind gem § 1 III ZVFV die Formulare der Anl 4 und 5 zu verwenden. Amtliche Ausfüllungshinweise sind nicht mehr vorgesehen, doch beabsichtigt das BMJ, Ausfüllungshinweise auf seiner Webseite bereitzustellen (BRDrs 561/22, 59).
Rn 37
Bislang mussten für die Vollstrec...