Rn 19

Auch ohne Rechtsfähigkeit wird der Nasciturus an einigen Stellen des Gesetzes besonders geschützt. Er kann Erbe sein (§ 1923 II), ebenso Nacherbe (§ 2108), Vermächtnisnehmer (§ 2178), ferner wird er als Miterbe geschützt (§ 2043). Er hat Ersatzansprüche wegen Tötung eines Unterhaltsverpflichteten (§ 844 II 2; § 10 II 2 StVG; § 35 II 2 LuftVG; § 5 II 2 HaftpflichtG; § 28 II 2 AtG). Zulässig ist für ihn ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 331 II), und für ihn kann zur Sicherung künftigen Unterhalts schon vor der Geburt eine einstweilige Verfügung erwirkt werden (§ 1615o). Zur Wahrung der Rechte des Nasciturus kann ein Pfleger bestellt werden (§ 1912). Schließlich wird der Nasciturus iRd gesetzlichen Unfallversicherung einem Versicherten gleichgestellt (§ 12 SGB VII). Alle diese Erwerbs- und Schutztatbestände stehen aber unter der aufschiebenden Bedingung, dass später ein lebend geborenes Kind existiert (s.u. Rn 21). Daher kann die Schenkung eines Gesellschaftsanteils an den Nasciturus vor der Geburt nicht ins Handelsregister eingetragen werden (Celle ZIP 18, 685).

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