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Zunächst gilt es zwischen den Oberbegriffen des Handlungsstörers bzw Zustandsstörers zu unterscheiden. Dadurch erfolgt eine Abgrenzung zwischen aktivem Tun oder Unterlassen einerseits und der Herrschaft über eine Sache andererseits. Die Kasuistik zu diesen Begriffen ist nahezu unübersehbar, zumal auch die Begrifflichkeiten selbst als nicht praxiskonform bezeichnet und deshalb zT durch den von Medicus begründeten ›Tätigkeitsstörer‹ bzw den ›Untätigkeitsstörer‹ ersetzt werden (MüKo/Raff § 1004 Rz 165 ff). Nach der Rspr ist Handlungsstörer, wer eine Beeinträchtigung des Eigentums eines anderen durch seine Handlung unmittelbar oder mittelbar bzw ebenso durch Unterlassen notwendigen Handelns adäquat verursacht hat (BGH NJW-RR 01, 232 [BGH 22.09.2000 - V ZR 443/99]). Zustandsstörer hingegen ist, wer als Eigentümer, Besitzer oder anderweitig Verfügungsberechtigter nicht verhindert, dass durch den Zustand einer Sache das Eigentum eines anderen beeinträchtigt wird, obwohl Gegenmaßnahmen ergriffen werden könnten (vgl ua BGH NJW 03, 2377 [BGH 30.05.2003 - V ZR 37/02]; NJW-RR 01, 1208 [BGH 16.02.2001 - V ZR 422/99]). Die Beeinträchtigung muss dabei zumindest mittelbar auf seinen Willen zurückgehen (BGH NJW-RR 11, 739 [BGH 01.04.2011 - V ZR 193/10]). Die der Praxis zu entnehmenden unzähligen Störungskonstellationen erfordern jedoch eine Definition des Störerbegriffs, die zugleich Grenzziehung zum Nichtstörer ist: Störer ist damit jeder Mensch (unabhängig vom Alter bzw der Geschäftsfähigkeit), der Eigentum sowie Rechtsgüter und absolute Rechte eines anderen rechtswidrig nicht achtet, obwohl er diese Achtung aufbringen und damit zum Nichtstörer werden könnte. Gehen Störungen dinglicher Rechte vom Besitzer oder vom Zustand eines Grundstücks aus, so macht das Eigentum am Grundstück den Eigentümer nur dann zum Zustandsstörer, wenn er noch Einwirkungsmöglichkeiten hat (BGH NJW 98, 3278 [BGH 07.07.1998 - VI ZR 241/97]; BGH NJW 04, 603 [BGH 28.11.2003 - V ZR 99/03]; Ausf: Walter, Störerhaftung bei Handeln Dritter). Zum Mieter als Störer (entspr Störung durch den Besitzer): KG NJW-RR 06, 1239 [KG Berlin 21.03.2006 - 4 U 97/05].

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