Gesetzestext

 

Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

Das Verfolgungsrecht für den Eigentümer einer Sache regelt sich entsprechend dem Recht eines Besitzers nach § 867 (s dort).

B. Praxisumsetzung.

 

Rn 2

Dem Abholungsrecht kann ein Schadensersatz- und evtl ein Sicherungsanspruch gem § 867 ggü stehen. Bei Verweigerung der Abholung der Sache ist der Anspruch durch Klage geltend zu machen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge