Rn 2

Die Dienstbarkeit ist ggü dem Verpflichtungsgeschäft abstrakt. Zugrunde liegen können Kauf, Schenkung oder Verpflichtungen sui generis. Die dingliche Rechtslage ist nicht nach den schuldrechtlichen Verpflichtungen zu bestimmen, denn ein dingliches Recht kann grds keinen von der Grundbucheintragung und der Eintragungsbewilligung abweichenden Inhalt haben (BGH NJW- RR 91, 457; München BeckRS 17, 119228).

 

Rn 3

In der Rspr des BGH ist das Institut der Sicherungsdienstbarkeit entwickelt worden, mit der langjährige Bezugspflichten (Bier, Mineralöl) gesichert werden sollen. Causa ist nicht der Bezugsvertrag, sondern die Sicherungsvereinbarung (BGHZ 74, 293; NJW 79, 2149; 81, 343; 83, 115; 88, 2362). Besteht keine Sicherungsabrede, zB weil eine Bezugsverpflichtung erst begründet werden soll, ist von isolierten Dienstbarkeiten die Rede (BGH WM 92, 951 [BGH 22.01.1992 - VIII ZR 374/89]; NJW 88, 2362 [BGH 08.04.1988 - V ZR 120/87]; NJW-RR 89, 519). Eine solche Dienstbarkeit ist auch dann zulässig, wenn mit ihr auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks Druck zum Abschluss eines bestimmten Vertrags ausgeübt wird (BGH NJW 13, 1963 [BGH 21.12.2012 - V ZR 221/11]). Mängel der Bezugsvereinbarung wirken sich nicht (im Gegensatz zu früherer Rspr) auf das dingliche Recht aus. Sie können über die Sicherungsabrede oder nach den §§ 812 ff geltend gemacht werden (s.a. Rn 23 ff). Der Bestellungsanspruch ist abtretbar (BGH NJW 10, 1074 [BGH 30.10.2009 - V ZR 42/09]).

 

Rn 4

Bei jeder Dienstbarkeit besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den jeweiligen Parteien des dinglichen Rechts (BGH NJW 85, 2944 [BGH 28.06.1985 - V ZR 111/84]; DNotZ 89, 565 [BGH 03.02.1989 - V ZR 224/87]; ausf Amann DNotZ 89, 531). Es umfasst die Rücksichtnahme-und Schutzpflichten der §§ 1020–1023 sowie etwaige besonders vereinbarte entspr Nebenpflichten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge