Gesetzestext

 

1Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. 2Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

 

Rn 1

Ein Vorteil für das herrschende Grundstück ist zwingende Voraussetzung des Rechts, um ewig perpetuierte Eigentumsbeschränkungen zu verhindern (BGHZ 41, 209, 215). Ausreichend ist jeder, auch nur mittelbare, wirtschaftliche Vorteil (BGH NJW-RR 22, 594 Rz 9). Eine unmittelbare Nachbarschaft der Grundstücke ist nicht erforderlich. Ein Wegerecht kann vorteilhaft sein, wenn zwischen dienendem und herrschendem Grundstück ein anderes Grundstück liegt, das vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks überquert werden kann (München FGPrax 15, 61 [OLG Naumburg 16.09.2014 - 12 Wx 39/14]). Fehlt ein Vorteil von Anfang an, ist die Bestellung nichtig (Frankf FGPrax 09, 253), entfällt er später, erlischt das Recht (BGH NJW- RR 88, 1229). Allerdings ist das Erlöschen ggü einem Anspruch auf Vertragsanpassung nachrangig (Brandbg Urt v 6.6.13 – 5 U 9/12, juris). Es genügt ein mittelbarer Vorteil, wie die Förderung des Gewerbebetriebs auf dem herrschenden Grundstück (BGH FGPrax 18, 245 [BGH 13.09.2018 - V ZB 2/18] Rz 27; Nürnbg MDR 13, 513 [OLG Nürnberg 26.10.2012 - 2 U 50/11]). Eine Photovoltaikanlage kann Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein, wenn der erzeugte Strom physikalisch unmittelbar in das Stromnetz des begünstigten Grundstücks fließt (Hamm Rpfleger 15, 326 [KG Berlin 09.12.2014 - 1 W 262/14; 1 W 263/14]). Ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht gewährt dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks einen Vorteil iSd § 1019 nur für dieses, nicht aber für weitere, in seinem Eigentum stehende oder von ihm genutzte Grundstücke. Eine Benutzung des dienenden Grundstücks auch für Zwecke anderer Grundstücke als des herrschenden ist grds widerrechtlich (BGH ZfBR 21, 733 [BGH 16.04.2021 - V ZR 85/20]).

 

Rn 2

Es muss sich um einen Vorteil privater, wirtschaftlicher Natur handeln (BGH NJW 83, 115 [BGH 24.09.1982 - V ZR 96/81]). Das Recht muss für die Benutzung des herrschenden Grundstücks objektiv nützlich sein (KG NJW 75, 697 [KG Berlin 24.05.1974 - 1 W 1540/73]; München NJOZ 14, 1408, 1409).

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