Rn 18

Erlöschensgründe sind der Tod des Berechtigten, § 1061, der Eintritt eines Endtermins oder einer auflösenden Bedingung, die Aufhebung, § 1064, eine Konsolidation, § 1062 I, es sei denn, es gilt § 1062 II (vgl Erl § 1062). Wird ein Nießbrauchsrecht für eine GbR bestellt, kann bestimmt werden, dass zu seiner Löschung der Nachweis des Todes ihrer derzeitigen Gesellschafter genügt (Dresd FGPrax 21, 61 [OLG Dresden 10.02.2021 - 17 W 73/21]). Außerdem kommen der Untergang der Sache, evtl Surrogation gem § 1046 (vgl Erl § 1046) sowie ein lastenfreier Eigentumserwerb Dritter in Betracht (§§ 936, 945, 949 1, 950 II).

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