Gesetzestext
Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.
Rn 1
Beim Grundstücksnießbrauch wird das Zubehör nach Maßgabe des § 926 mit erfasst (vgl Erl § 926).
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