Gesetzestext

 

1Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. 2Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.

 

Rn 1

Die Anzeigepflicht besteht in den im Text genannten Fällen (zur außergewöhnlichen Ausbesserung § 1041 Rn 4). Eine Rechtsanmaßung nach S 2 kann verbal oder durch rechtswidriges Handeln erfolgen. Die Pflicht besteht auch dann, wenn der Nießbraucher die Maßnahme selbst vornimmt, jedoch wohl nicht, wenn der Eigentümer bereits Kenntnis hat.

 

Rn 2

Die Anzeige ist unverzüglich, § 121, zu erstatten. Bei schuldhafter Verletzung tritt eine Haftung gem § 280 I 1 aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis ein.

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