Gesetzestext

 

Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten.

 

Rn 1

Erfasst sind sowohl gewöhnliche als auch außergewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen (vgl § 1041 Rn 3, 4). Nimmt der Nießbraucher sie nicht vor, so hat der Eigentümer einen Duldungsanspruch gegen den Nießbraucher, dass ihm seinerseits die Vornahme ermöglicht werde. Der Nießbraucher muss alle Handlungen dulden, die objektiv zu Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme erforderlich sind. Der Nießbraucher muss auch die Verwendung der in § 1043 genannten Bestandteile dulden, ebenso die Verwendung der dem Nießbraucher zustehenden Früchte für gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen (MüKo/Pohlmann § 1044 Rz 3).

 

Rn 2

Die Durchsetzung erfolgt mit einer Duldungsklage, die Vollstreckung nach den §§ 890, 892 ZPO. Eine Vornahme gegen den Willen des Nießbrauchers ohne Duldungstitel ist verbotene Eigenmacht (Brandbg ZMR 12, 407 Rz 41).

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