Gesetzestext

 

1Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Die Norm enthält eine kurze Verjährungsfrist für die Ansprüche des Eigentümers aus den §§ 1036 II, 1037 I, II, 1041 1 u 2, iVm §§ 280 ff, 823. Nicht erfasst sind der Anspruch auf Rückgabe u Schadensersatz wegen deren Unmöglichkeit. Die Norm gilt für die Ansprüche des Nießbrauchers aus § 1049. § 902 I 1 ist nicht anwendbar.

 

Rn 2

Unabhängig von S 1 verjähren Eigentümeransprüche nach S 2 dann, wenn der Rückgabeanspruch verjährt ist, § 548 I 3. Der Anspruch aus § 1055 verjährt nach § 195 in drei Jahren.

 

Rn 3

Verjährungsbeginn ist für Eigentümeransprüche der Zeitpunkt der Rückgabe, § 548 I 2. Für Nießbraucheransprüche ist dies die Beendigung des Rechts.

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