Rn 1

Das dingliche Recht ist nicht übertragbar. Dies gilt auch für den schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung, wie der Umkehrschluss aus § 1059e ergibt. Es kann kein einheitliches Nießbrauchsrecht zunächst für eine und sodann für eine andere Person bestellt werden. Zulässig ist die Bestellung des Nießbrauchsrechts für die andere Person, aufschiebend bedingt durch Erlöschen des Nießbrauchs des Rechtsvorgängers. Jeder Anspruch ist eigenständig zu sichern (Frankf BeckRS 15, 08828).

 

Rn 2

Weil das Recht nicht übertragbar ist, kann es nicht verpfändet, § 1274 II, oder seinerseits mit einem Nießbrauch belastet werden, § 1069 II. Seine Pfändbarkeit ist als solche grds anerkannt, freilich herrscht in Einzelheiten viel Streit (MüKo/Pohlmann § 1059 Rz 22 ff; ausf Eickmann FS Gerhardt, 211 sowie NotBZ 08, 257).

 

Rn 3

Eine Ausnahme regelt § 1059a.

 

Rn 4

Weitgehende Annäherung an eine Übertragung kann erreicht werden durch einen vormerkungsgesicherten Bestellungsanspruch bei Erlöschen des Rechts (LG Traunstein NJW 62, 2207 [LG Traunstein 26.09.1962 - 4 T 269/62]), durch eine Kombination von auflösender und aufschiebender Bedingung oder durch die Erstreckung des Rechts auf den Erwerber als Gesamtberechtigten (Ddorf RhNotK 79, 191).

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