Gesetzestext

 

Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

 

Rn 1

§ 1059 verbietet auch die Abtretung des schuldrechtlichen Bestellungsanspruchs (vgl § 1059 Rn 1). IRd § 1059a besteht für die dort genannten Fälle keine Notwendigkeit zu einer solchen Einschränkung.

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