Rn 1

Die Bestellung unterliegt gem Abs 1 den Übertragungsregeln. Dazu gehören nur die Vorschriften, die allg für die Übertragung des mit dem Nießbrauch zu belastenden Rechts gelten. Ob besondere Ausgestaltungen für die Übertragung des Rechts auch für die Bestellung eines Nießbrauchs gelten, ist allein nach den Vorschriften zu bestimmen, die diese Ausgestaltungen zulassen (BGH NZM 19, 438). Ein Nießbrauch am eigenen Recht wird an Grundstücksrechten zugelassen. An einem Dauernutzungsrecht kann ein Nießbrauch bestellt werden. Seine Bestellung richtet sich nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften (BGH DNotZ 19, 673 [BGH 06.12.2018 - V ZB 94/16]). Ist für die Bestellung des Dauernutzungsrechts die Zustimmung eines Dritten erforderlich, gilt dies auch für die Bestellung des Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht (München MDR 16, 1135 [OLG München 29.06.2016 - 34 Wx 27/16]).

 

Rn 2

Ein gutgläubiger Erwerb ist möglich, wenn das zu belastende Recht seinerseits gutgläubig erworben werden kann, §§ 892, 1138, 2366, 405.

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