Gesetzestext

 

Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.

 

Rn 1

Die Beendigung des Nießbrauchs richtet sich gem § 1068 II nach den §§ 1061–1064. Die Norm stellt klar, dass die §§ 1063, 1064 auch dann gelten, wenn das nießbrauchsbelastete Recht nicht an einer beweglichen Sache, sondern zB an einem Grundstück besteht.

 

Rn 2

Bei Vereinigung des belasteten Rechts und des Nießbrauchs, § 1063, erlischt der Nießbrauch grds. Das gilt auch bei Grundstücksrechten. § 889 ist nicht anwendbar.

 

Rn 3

Die Aufhebung des Rechtsnießbrauchs, § 1064, geschieht durch formlose Aufhebungserklärung. Dies gilt auch dann, wenn das belastete Recht ein Grundstücksrecht ist. § 875 ist nicht anwendbar, weswegen eine konstitutiv wirkende Löschung im Grundbuch entfällt. Die Löschung bildet daher eine Grundbuchberichtigung.

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